Eröffnungsvermerk auf Verfügung von Todes wegen

  • Wir eröffnen Verfügungen von Todes wegen mit einem über die EDV erstellten Eröffnungsprotokoll. Auch bei Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen nach § 350 FamFG. Ein Vermerk auf der eröffneten Verfügung von Todes wegen i.S.

    "auf den Tod d. X am xx.xx.xxxx eröffnet.
    Ort, xx.xx.xxxx
    Amtsgericht X -Nachlassgericht-
    gez. XYZ, Bezirksnotar/Rechtspfleger"

    bringen wir nicht an. Ist unseres Erachtens auch nicht vorgesehen. Vielmehr wurde nach unserer Kenntnis früher dieser Eröffnungsvermerk anstelle des Eröffnungsprotokolls gefertigt.

    Nunmehr schreibt uns ein Nachlassgericht, an das wir eine nach § 350 FamFG eröffnete Verfügung von Todes wegen übersanddt haben:

    "anliegendes Originaltestament der Eheleute X erhalten Sie zurück, mit der Bitte den Eröffnungsvermerk bzgl. E.X nachzuholen und das Testament umgehend wieder hierher zurückzusenden."

    Unseres Erachtens ist der Eröffnungsvermerk nicht zwingend erforderlich. Deswegen wollen wir auch keinen Eröffnungsvermerk anbringen und das Nachlassgericht entsprechend informieren.

    Liegen wir richtig?

  • Ja ihr liegt richtig.
    Das Gesetz und die Kommentierung sprechen eindeutig vom Eröffnungsprotokoll. Der Eröffnungsvermerk auf der Verfügung von Todes wegen ist vielleicht hilfreich, aber gesetzlich nicht vorgeschrieben und kann daher nicht verlangt werden.

    Ich hatte in so einem Fall beim Kollegen des anderen Nachlassgerichts angerufen und nett auf die Kommentierung hingewiesen und das Testament ohne Eröffnungsstempel wieder zurückgeschickt.

  • Wollt Ihr jetzt allen Ernstes bei jeder Kleinigkeit das Rad neu erfinden?

    Es entspricht guter Tradition, neben der Fertigung des Eröffnungsprotokolls auch einen Eröffnungsvermerk auf der letztwilligen Verfügung anzubringen. Dies hat auch unbestreitbare Vorteile, weil dann sofort jeder sieht, dass die letztwillige Verfügung auch eröffnet wurde, ohne erst lang nach dem Protokoll zu suchen. Insbesondere erleichtert der Eröffnungsvermerk die Verwendbarkeit im Rechtsverkehr, wenn die letztwillige Verfügung anstatt eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge dient.

    Mit dem Eröffungsprotokoll auf der letztwilligen Verfügung hat das Ganz übrigens nichts zu tun. Das war seinerzeit ein Riesenstempel von ca. 10x10 cm, der dann aber auch alle notwendigen (und händisch zu ergänzenden) Angaben eines Eröffnungsprotokolls enthielt.

    Also bitte etwas mehr Pragmatismus und gesunden rechtlichen Menschenverstand anstatt des fruchtlosen Festbeißens an Formalien.

  • Es entspricht guter Tradition, neben der Fertigung des Eröffnungsprotokolls auch einen Eröffnungsvermerk auf der letztwilligen Verfügung anzubringen. Dies hat auch unbestreitbare Vorteile, weil dann sofort jeder sieht, dass die letztwillige Verfügung auch eröffnet wurde, ohne erst lang nach dem Protokoll zu suchen. Insbesondere erleichtert der Eröffnungsvermerk die Verwendbarkeit im Rechtsverkehr, wenn die letztwillige Verfügung anstatt eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge dient.

    Dann wird jetzt -allen Ernstes- die gesamte Abteilung entsprechende Stempel beantragen müssen. Denn bislang wurden -durch die Fachgruppenleitung- bei der Verwaltung noch keine beantragt und insofern auch noch keine geliefert.

  • Dann seid Ihr alleine mit den fehlenden Stempeln.
    Wir haben gleich mal von beiden "Arten" der Eröffmungsstempel je 6 Stück bestellt und auch geliefert bekommen.
    Seit Januar sind diese rege im Gebrauch.

    Ansonsten wie Cromwell !:daumenrau


  • Dann wird jetzt -allen Ernstes- die gesamte Abteilung entsprechende Stempel beantragen müssen. Denn bislang wurden -durch die Fachgruppenleitung- bei der Verwaltung noch keine beantragt und insofern auch noch keine geliefert.

    Willkommen im Club. Auch wir -weder Entscheider noch Geschäftsstellen- haben solche Stempel. Kann die Verwaltung dann Montag gleich welche bestellen.

  • -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • @ Cromwell: Die Ausgangsfrage war, ob der Eröffnungsstempel gesetzlich vorgeschrieben ist und da lautet die Antwort eindeutig Nein. Dass der Eröffnungsstempel sinnvoll und hilfreich ist, ist doch eine andere Frage. Am Ende kann ich allerdings einen Kollegen von einem anderen Nachlassgericht wohl kaum dazu zwingen den Eröffnungsstempel anzubringen, wenn dieses Nachlassgericht solch einen Stempel nicht verwendet.


  • Es entspricht guter Tradition, neben der Fertigung des Eröffnungsprotokolls auch einen Eröffnungsvermerk auf der letztwilligen Verfügung anzubringen. Dies hat auch unbestreitbare Vorteile, weil dann sofort jeder sieht, dass die letztwillige Verfügung auch eröffnet wurde, ohne erst lang nach dem Protokoll zu suchen. Insbesondere erleichtert der Eröffnungsvermerk die Verwendbarkeit im Rechtsverkehr, wenn die letztwillige Verfügung anstatt eines Erbscheins zum Nachweis der Erbfolge dient.

    Mit dem Eröffungsprotokoll auf der letztwilligen Verfügung hat das Ganz übrigens nichts zu tun.

    Das heißt aber dann auch, dass der Eröffnungsvermerk nicht unterschrieben werden muss oder durch den UdG unterschrieben werden könnte.

    Rein im Hinblick auf den Arbeitsablauf Entscheider - Serviceeinheit.

  • @ Cromwell: Die Ausgangsfrage war, ob der Eröffnungsstempel gesetzlich vorgeschrieben ist und da lautet die Antwort eindeutig Nein. Dass der Eröffnungsstempel sinnvoll und hilfreich ist, ist doch eine andere Frage. Am Ende kann ich allerdings einen Kollegen von einem anderen Nachlassgericht wohl kaum dazu zwingen den Eröffnungsstempel anzubringen, wenn dieses Nachlassgericht solch einen Stempel nicht verwendet.

    Genau so sehe ich das auch.


  • Dann wird jetzt -allen Ernstes- die gesamte Abteilung entsprechende Stempel beantragen müssen. Denn bislang wurden -durch die Fachgruppenleitung- bei der Verwaltung noch keine beantragt und insofern auch noch keine geliefert.

    Willkommen im Club. Auch wir -weder Entscheider noch Geschäftsstellen- haben solche Stempel. Kann die Verwaltung dann Montag gleich welche bestellen.

    Da frage ich mich, wo eure Eröffnungsvermerkstempel geblieben sind oder hattest ihr nie eigene? Wir mussten sowas ja aus der eigenen Tasche bezahlen. Ich hab meine den Kollegen im AG überlassen.

  • "anliegendes Originaltestament der Eheleute X erhalten Sie zurück, ...

    Wenn es nach den oben gemachten Ausführungen ausschließlich um Pragmatismus geht, warum hat das Nachlassgericht den Vermerk nicht einfach selbst ergänzt. Ohne gesetzliche Grundlage für den Vermerk auch keine vorgeschriebene Zuständigkeit.

  • Hier werden aus meiner Sicht Selbstverständlichkeiten diskukiert.

    Selbsverständlich gibt es für einen solchen Vermerk keine gesetzliche Grundlage und es "passiert nichts", wenn man ihn nicht macht und man kann sich selbstverständlich weigern die Anbringung nachzuholen.

    Selbstverständlich hat der Vermerk nur Vorteile, so dass man ihn ohne gesetzliche Grundlage anbringen sollte.

    Selbstverständlich braucht man für einen solchen Vermerk keinen Stempel, ein Kugelschreiber reicht.

    Selbstverständlich kann man sich das Leben und die gerichtsübergreifende Zusammenarbeit einfach oder schwer machen. Selbstverständlich ist ersteres für alle besser.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (16. Juli 2018 um 12:50)

  • Nochmals zusammengefasst:

    Es ist egal wer den Vermerk anbringt? Entscheider? Serviceeinheit? Gericht nach § 350 FamFG? Gericht nach § 343 FamFG?

    Der Vermerk muss nicht unterschrieben werden?

    Sag du`s. Laut Kommentierung ist auf der letztwilligen Verfügung ein Eröffnungsvermerk „mit Aktenzeichen, Datum, Name des AG und Unterschrift" anzubringen (Keidel/Zimmermann FamFG § 348 Rn 25). Und dort in Fußnote 40 wird ergänzt, dass der Vermerk zwar zweckmäßig sei, aber keine gesetzliche Grundlage hat. Demnach kann sich auch die Form des Vermerks nur an der Zweckmäßigkeit orientieren. Hätte man sich viel Arbeit sparen können. Am besten finde ich das "umgehend".


  • Dann wird jetzt -allen Ernstes- die gesamte Abteilung entsprechende Stempel beantragen müssen. Denn bislang wurden -durch die Fachgruppenleitung- bei der Verwaltung noch keine beantragt und insofern auch noch keine geliefert.

    Willkommen im Club. Auch wir -weder Entscheider noch Geschäftsstellen- haben solche Stempel. Kann die Verwaltung dann Montag gleich welche bestellen.

    Da frage ich mich, wo eure Eröffnungsvermerkstempel geblieben sind oder hattest ihr nie eigene? Wir mussten sowas ja aus der eigenen Tasche bezahlen. Ich hab meine den Kollegen im AG überlassen.

    Die Frage stellt sich mir auch. Auch ich habe meine den Kollegen/innen beim Amtsgericht überlassen.

  • Mein Gott, kann man den Eröffnungsvermerk vielleicht nur dann anbringen (und selbstverständlich auch unterschreiben), wenn es dafür einen Stempel gibt?

    Ich frage mich langsam allen Ernstes, was da so alles bei diversen Gerichten vor sich geht.

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