Eröffnungsvermerk auf Verfügung von Todes wegen

  • Hier werden aus meiner Sicht Selbstverständlichkeiten diskukiert.

    Selbsverständlich gibt es für einen solchen Vermerk keine gesetzliche Grundlage und es "passiert nichts", wenn man ihn nicht macht und man kann sich selbstverständlich weigern die Anbringung nachzuholen.

    Selbstverständlich hat der Vermerk nur Vorteile, so dass man ihn ohne gesetzliche Grundlage anbringen sollte.

    Selbstverständlich braucht man für einen solchen Vermerk keinen Stempel, ein Kugelschreiber reicht.

    Selbstverständlich kann man sich das Leben und die gerichtsübergreifende Zusammenarbeit einfach oder schwer machen. Selbstverständlich ist ersteres für alle besser.

    Volle Zustimmung.

    Ich persönlich finde es albern, die Testamente wegen einem fehlenden Eröffnungsvermerk zurückzuschicken. Damit verzögere ich nur unnötig das Verfahren (also die Benachrichtigung der Beteiligten und damit auch den Beginn der Ausschlagungsfrist). Ich kann den Vermerk auch einfach selber ergänzen. Dann vermerkt man einfach, dass das Testament vom AG X am Tag Y eröffnet wurde.
    Das macht mir wohl kaum mehr Arbeit als zu verfügen, dass das Testament ans AG X zurückgesandt werden soll.

  • Ich bringe den Eröffnungsvermerk auch auf dem eröffneten Testament an. Dies macht durchaus Sinn für den Rechtsverkehr.
    Man sollte jedoch auch bedenken, dass aufgrund des technischen Fortschritts heute Testamente nicht nur kopiert sondern auch eingescannt und im Fachverfahren gespeichert werden können und bei der erneuten Eröffnung (gemeinschaftliche Testamente) nicht erneut kopiert werden müssen, wenn kein Eröffnungsstempel angebracht wird. Dies würde die Arbeit bei der Justiz erleichtern.
    Diese Arbeitsweise macht jedoch nur Sinn, wenn insgesamt bei der Verfügung von Todes wegen kein Vermerk angebracht wird.

  • Das erschließt sich mir nicht. Ich werde kein eingescanntes Testament eröffnen, und wenn wir bald die elektronische Akte haben!! Bei allem Verständnis für den Fortschritt, aber hier ist Schluss mit der Scannerei.

  • Also etwas genauer:
    Es wird das Originaltestament eröffnet. Zur Versendung an die Beteiligte wird dieses Testament kopiert. Wenn dieses Testament später erneut zu versenden ist, muss es von der Geschäftsstelle erneut kopiert werden.
    Es gibt Kopierer, die mit dem internen Rechnern der Justiz per Leitung verbunden sind (ich bin kein Techniker). Beim Kopieren kann von dem Testament eine pdf-Datei erstellt werden, die dem Nachlassverfahren zugeordnet und im Verfahren gespeichert werden kann.
    Anstatt das Testament erneut zu kopieren, kann die pdf-Datei im Fachverfahren mit dem Anschreiben ausgedruckt werden.
    Dies macht bei gemeinschaftlichen Testamenten jedoch nur dann wirklich Sinn (Arbeitsersparnis), wenn kein Eröffnungsvermerk angebracht wird, da ansonsten beim 2. Sterbefall erneut eine Kopie bzw. pdf-Datei zu erstellen ist.
    Ich hoffe, das man dies jetzt verstehen kann.

  • Ich verstehe das Argument zwar, aber ich teile es nicht. Der - von der Praxis entwickelte - Eröffnungsvermerk bringt erhebliche Vorteile, wie mehrfach geschrieben. Diese zu opfern, nur um das Kopieren beim zweiten Erbfall einzusparen, finde ich nicht angemessen.

  • Mir (früher Nachlassgericht, heute Grundbuchamt) erschließt sich überhaupt nicht, wie man sich gegen den Eröffnungsvermerk sträuben kann. Für mich gehört der Eröffnungsvermerk wegen der genannten Vorteile einfach dazu und mir fällt bei den mir vorgelegten Testamenten in der -auch weiteren- Umgebung kein Gericht ein, welches ihn nicht anbringt.

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