Aufrechnung

  • Hallo zusammen,

    folgender Fall:

    es wurde ein KFB über 50,00€ zugunsten des Klägers erlassen

    Bkl legt RM ein, da er der Meinung ist, dass dem Kläger die Kosten nicht zustehen

    Bkl hat aus dem gleichen Verfahren Anspruch auf Festsetzung von 80,00€ ggü dem Kläger, welcher er nun erst jetzt geltend macht

    Bkl erklärt Aufrechnung mit dem seiner Meinung nach unrichtigen Erstattungsanspruchs, weshalb Festsetzung nur noch in Höhe von 30,00€ beantragt wird.

    Nun ergibt sich nach Prüfung und aus dem Kommentar, dass die Aufrechnung nicht zulässig ist...wenn ich das nun aber dem Bkl schreibe würde ich ihn ja bevorteilen, da er dann die Festsetzung des Gesamtbetrags geltend machen würde, oder???

    Wie würdet ihr vorgehen???

    Vielen Dank

  • Ich benötige noch ein paar Informationen:
    Woraus besteht der Anspruch von 80 EUR konkret? Sind das Kosten des Rechtsstreits?

    Wie lautet die KGE? Gibt es eine Quote? Hat der Bekl.-V. die Aufforderung nach § 106 Abs. 1 S. 1 ZPO erhalten?

  • Ich benötige noch ein paar Informationen:
    Woraus besteht der Anspruch von 80 EUR konkret? Sind das Kosten des Rechtsstreits?

    Wie lautet die KGE? Gibt es eine Quote? Hat der Bekl.-V. die Aufforderung nach § 106 Abs. 1 S. 1 ZPO erhalten?


    Leider ist der Fall nicht so easy...habe die Infos heruntergebrochen, da es sich eigentlich um Avalzinsen und -kosten handelt welche aufgrund der Bestellung von Sicherheiten jeweils auf der Kläger- und Beklagtenseite entstanden sind...laut KGE trägt der Bkl die Kosten...:oops:...ach Gott dann hat der ja keinen Erstattungsanspruch...Avalzinsen hin oder her, oder???

  • Ich benötige noch ein paar Informationen:
    Woraus besteht der Anspruch von 80 EUR konkret? Sind das Kosten des Rechtsstreits?

    Wie lautet die KGE? Gibt es eine Quote? Hat der Bekl.-V. die Aufforderung nach § 106 Abs. 1 S. 1 ZPO erhalten?


    Leider ist der Fall nicht so easy...habe die Infos heruntergebrochen, da es sich eigentlich um Avalzinsen und -kosten handelt welche aufgrund der Bestellung von Sicherheiten jeweils auf der Kläger- und Beklagtenseite entstanden sind...laut KGE trägt der Bkl die Kosten...:oops:...ach Gott dann hat der ja keinen Erstattungsanspruch...Avalzinsen hin oder her, oder???

    OMG...nun bin ich vor lauter Verwirrung gedanklich falsch abgebogen...das sind ja Kosten gem. § 788 ZPO...:oops:

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!