Mitwirkung des Voreingetragenen nötig?

  • Hallo,

    ich soll ein Erbbaurecht löschen, das entsprechende Blatt schließen und usw. Außerdem soll das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück verkauft werden. Eigentümer ist die Kirche. Vorgelegt wurde ein alter Kaufvertrag, der zwischen der Kirche und X (Erbbauberechtigter) abgeschlossen wurde. X ist verstorben, Y wurde bereits als Erbin eingetragen. Auch Y ist nun verstorben, wurde durch Z1 und Z2 beerbt.

    Ich habe ja vorliegend die alte Bewilligung des ursprünglichen Eigentümers. Kann ich jetzt ohne Mitwirkung von Z1 und Z2 vollziehen? Obwohl Y ja zwischendurch schon eingetragen war?

  • Ja, ich habe irgendwie ein Problem damit, die Anträge zu vollziehen, weil ich ja keine Mitwirkung der Z1 und Z2 habe. Mit fehlt ja insofern die Voreintragung des alten Erblassers, denn dessen Erbin wurde ja schon eingetragen.

    Lässt sich das zur Einigung gesagte auch ohne weiteres auf die Löschungszustimmung gemäß § 27 GbO oder auf die Löschung des Erbbaurechts beziehen?

  • Ehrlich gesagt, verstehe ich jetzt überhaupt nichts mehr. Du führst aus: „Eigentümer ist die Kirche“.....“Ich habe ja vorliegend die alte Bewilligung des ursprünglichen Eigentümers“.

    Das wäre dann die Kirche.

    Oder hat der frühere Erbbauberechtigte die Löschung bewilligt ? Und wieso soll § 27 GBO zur Anwendung kommen ?

    Wenn die Bewilligung wirksam geworden ist, dann verliert sie mit dem Tode dessen, der die Erklärung abgegeben hat, nicht ihre Wirksamkeit. Sie gilt auch dem Erben des Bewilligenden gegenüber, so dass es seiner Eintragungsbewilligung selbst dann nicht bedarf, wenn er inzwischen als Berechtigter in das Grundbuch eingetragen ist (= Leitsatz 1 des Beschlusses des OLG Stuttgart 8. Zivilsenat vom 05.03.2012, 8 W 75/12, Rz 9 mwN)
    http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laende…482&pos=0&anz=1
    (s. a. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 107a mwN in Fußnote 62-66).

    Das DNotI führt dazu im Gutachten im DNotI-Report 6/1997, 65 ff aus: „Soweit daher der Erblasser in der notariellen Urkunde die Bewilligung abgegeben und den Notar zur Weiterleitung der Bewilligungserklärung an das Grundbuchamt bevollmächtigt hat, hat der Erklärende alles getan und hat die Erklärung derart in den Rechtsverkehr gebracht, dass er mit dem Zugehen beim Grundbuchamt rechnen konnte. Unter diesen Voraussetzungen ist die vom Erblasser abgegebene Eintragungsbewilligung wirksam; eine Genehmigung durch den Erben unter Vorlage eines Erbscheins ist dann nicht erforderlich.“ In Deinem Fall liegt die Bewilligung aber offenbar dem GBA bereits vor

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Es soll auch noch eine Grundschuld, lastend auf dem Erbbaurecht, gelöscht werden. Hierfür bräuchte ich ja die Zustimmung des Eigentümers. Diese wurde auch in der alten Urkunde durch den ursprünglichen Eigentümer erteilt. Gilt das zur Einigung Gesagte jetzt auch hierfür?

    Entschuldigung, ich hatte die Löschung i Abt. III bisher nicht erwähnt.

  • Für die Löschungszustimmung nach § 27 GBO gilt das oben Ausgeführte. Sie entspricht der Bewilligung im Sinne des § 19 GBO (Munzig in Keller/Munzig, Grundbuchrecht, 7. Auflage 2015, § 27 RN 10). Das BayObLG bezeichnet sie im Beschluss vom 08.12.1998, 2Z BR 176/98) als „Bewilligung“ („Zur Löschung eines Grundpfandrechts im Grundbuch ist materiell-rechtlich die Zustimmung des Grundstückseigentümers gemäß § 1183 BGB erforderlich. Verfahrensrechtlich genügt gegenüber dem Grundbuchamt die Bewilligung des Grundstückseigentümers gemäß §§ 19, 27 GBO. Die Bewilligung des Grundstückseigentümers ist eine verfahrensrechtliche Erklärung…“). Auch sie wird wirksam, wenn sie dem Adressaten (GBA oder eingetragener Grundschuldgläubiger) zugeht (Keller/Munzig, § 27 GBO RN 19).

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  • gut, also kann ich alle Anträge gänzlich ohne Mitwirkung der aktuellen Erben vollziehen.

    Als Eintragungsgrundlage sind dann ja die Auflassung sowie die verschiedenen Erbscheine zu nennen?

  • Wat´n für´ne Auflassung ?

    Bislang war von der Löschung eines Erbbaurechts und -nachgeschoben- einer dort eingetragenen Grundschuld die Rede. Wenn Sachverhalte nur stückweise dargestellt werden, sehe ich eigentlich nicht ein, weshalb ich mich dann mehrfach mit einem Vorgang befassen sollte.

    Falls der Erblasser das Erbbaugrundstück von der Kirche gekauft haben sollte und im Kaufvertrag bereits die Auflassung erklärt wurde, kann der Erblasser nicht mehr eingetragen werden; vielmehr sind die Erben einzutragen; s. hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…ll=1#post945663

    Der Leitsatz aus dem Beschluss des OLG München v. 04.12.2017, 34 Wx 402/17, lautet:
    „Eine beim Grundbuchamt eingegangene, aber nicht vollzogene Auflassung aus dem Jahr 1966 kann auf Eintragungsantrag auch noch nach mehreren Jahrzehnten durch Eintragung der Erben der Erwerber als Eigentümer vollzogen werden, sofern die übrigen Eintragungsvoraussetzungen nachgewiesen sind“.

    Die Eintragung erfolgt aufgrund der Auflassung. Wie hier ausgeführt,
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1059460
    würde ich eingetragen: „Aufgelassen am ….. und unter Berücksichtigung der Erbfolgen vom …. (AG../Az.:) eingetragen am….“, zwingend ist es aber mE nicht, die Erbfolge ebenfalls zu erwähnen.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Hallo,

    ... Außerdem soll das mit dem Erbbaurecht belastete Grundstück verkauft werden. Eigentümer ist die Kirche. Vorgelegt wurde ein alter Kaufvertrag, der zwischen der Kirche und X (Erbbauberechtigter) abgeschlossen wurde. X ist verstorben, Y wurde bereits als Erbin eingetragen. Auch Y ist nun verstorben, wurde durch Z1 und Z2 beerbt. ...

    Prinz, grundsätzlich gebe ich Dir recht, aber dieses Mal war es aus meiner Sicht schon im SV angelegt... Ihr hattet Euch bislang aber nur um Teil 1 gedreht und dabei den (unproblematischen) Teil 2 aus dem Blick verloren.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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