Rechtsmittel gegen Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung

  • Hallo,

    Ich hatte jetzt einen Antrag nach § 733 ZPO. Das habe ichdem Gegner zur Anhörung geschickt. Dieser macht unbegründete Einwendungengeltend.
    Ich erteile die weitere Ausfertigung. Jetzt muss ich einen Beschluss erlassen. Welche Rechtsmittelbelehrungfüge ich an? Einfach nur einen Hinweis auf § 732 ZPO? Ist dieser Beschlussdirekt überhaupt anfechtbar?

  • Warum musst du einen Beschluss erlassen?:gruebel:
    Deine Entscheidung ist die Erteilung der Klausel, gegen die sich der Antragsgegner mit der Klauselerinnerung wehren kann.

    Wer "A" sagt, muss nicht auch "B" sagen. Er kann auch feststellen, dass "A" falsch war oder es auch noch "C" gibt.

    Wir Zauberer wissen über sowas Bescheid!

  • Ich erlasse den Beschluss über die Erteilung der Klausel auch (unabhängig davon, ob es nun zwingend erforderlich ist oder nicht) und belehre darüber, dass man gegen die Erteilung der Klausel Erinnerung nach § 732 ZPO einlegen kann. Gerade wenn Einwendungen gegen die Klauselerteilung vorgebracht werden, muss ich mich ja irgendwie damit auseinandersetzen und erläutern, warum die Klausel trotzdem erteilt wird.

  • Warum musst du einen Beschluss erlassen?:gruebel:
    Deine Entscheidung ist die Erteilung der Klausel, gegen die sich der Antragsgegner mit der Klauselerinnerung wehren kann.


    Ist nur die Frage, wann er von dieser erfährt, wenn man ihn nicht von der Erteilung benachrichtigt.

    Zumindest, wenn Einwände vorliegen, halte ich daher auch einen Beschluss für erforderlich.

  • Warum musst du einen Beschluss erlassen?:gruebel:
    Deine Entscheidung ist die Erteilung der Klausel, gegen die sich der Antragsgegner mit der Klauselerinnerung wehren kann.


    Ist nur die Frage, wann er von dieser erfährt, wenn man ihn nicht von der Erteilung benachrichtigt.

    Zumindest, wenn Einwände vorliegen, halte ich daher auch einen Beschluss für erforderlich.

    Dafür gibt's ja den § 733 Abs. 2 ZPO.

  • Warum musst du einen Beschluss erlassen?:gruebel:
    Deine Entscheidung ist die Erteilung der Klausel, gegen die sich der Antragsgegner mit der Klauselerinnerung wehren kann.


    Ist nur die Frage, wann er von dieser erfährt, wenn man ihn nicht von der Erteilung benachrichtigt.

    Zumindest, wenn Einwände vorliegen, halte ich daher auch einen Beschluss für erforderlich.

    Dafür gibt's ja den § 733 Abs. 2 ZPO.

    Die Situation ist im Ergebnis nicht anders als bei der ersten vollstreckbaren Ausfertigung. Auch hier kann der Schuldner regelmäßig erst dann reagieren, wenn konkrete Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden sind und er von diesen Kenntnis hat.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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