Löschungsbewilligung durch Pfändungsgläubiger

  • Im Grundbuch ist für die Grundschuld Abteilung III Nr. 1 eine Pfändung dieser zugunsten des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzamt X eingetragen.

    Die Löschung der Grundschuld wird vom Eigentümer unter Vorlage einer Löschungsbewilligung des Finanzamtes X beantragt.

    Kann die Grundschuld gelöscht werden oder ist zu prüfen, ob das Finanzamt mit der Pfändung auch den Löschungsanspruch gepfändet hat?

  • §§ 309, 310, 321 AO; §§ 135, 136 BGB -> relatives Verfügungsverbot; grds. keine Grundbuchsperre, außer bei Löschung, da der Pfandungsvermerk dabei ebenfalls gelöscht würde => Löschungsbewilligung des Gläubigers ist erforderlich; der Antrag des Eigentümers ist formbedürftig (§ 27 GBO; wird nicht ersetzt durch die Erklärung des Pfandgläubigers, da Löschungszustimmung nicht pfändbar).

  • Im Grundbuch ist für die Grundschuld Abteilung III Nr. 1 eine Pfändung dieser zugunsten des Landes Baden-Württemberg, vertreten durch das Finanzamt X eingetragen.

    Die Löschung der Grundschuld wird vom Eigentümer unter Vorlage einer Löschungsbewilligung des Finanzamtes X beantragt.

    Kann die Grundschuld gelöscht werden oder ist zu prüfen, ob das Finanzamt mit der Pfändung auch den Löschungsanspruch gepfändet hat?

    Ist denn eine Überweisung an Zahlungs statt oder eine solche zur Einziehung erfolgt ?

    Bei der Überweisung an Zahlungs statt kann die GB-Unrichtigkeit nur durch die Vorlage des Überweisungsbeschlusses nachgewiesen werden; die Überweisung zur Einziehung macht das Grundbuch wegen des fehlenden Rechtsübergangs ohnehin nicht unrichtig (Holzer im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand 01.05.2018, § 26 RN 8 unter Zitat KGJ 33, 274 (276) mwN).

    Zur Überweisung zur Einziehung s. Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Auflage 2012, RN 2742 Fußnote 20 oder BeckOK/Wilsch, Sonderbereich Pfändung im GB-verfahren, RN 16.

    Außerdem wurde das hier schon mehrfach thematisiert, etwa unter
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…405#post1134405

    Eine Überweisung an Zahlungs statt hat die Wirkung einer Abtretung und müsste bei einem Buchrecht im GB eingetragen sein (§ 837 I 2 ZPO; BeckOK/Wilsch, Sonderbereich Pfändung im GB-verfahren, RN 17).

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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