Auf dem Grundstück Flst. 333 lastet eine Grundschuld.
Das Grundstück Flst. 333 soll gemäß FN in Flst. 333 und Zuflst. 333/100 zerlegt werden. Das Zuflst. 333/100 soll abgeschrieben und dem unbelasteten Grundstück Flst. 444 zugeschrieben werden.
Da die Grundschuld an dem zuzuschreibenden Zuflst. 333/100 lastet, erfolgt keine Erstreckung der Grundschuld auf das Flst. 444 alt im Sinne von § 1131 Satz 1 BGB.
M.E. ist die genannte Zuschreibung gar nicht möglich, da ein Flst. unbelastet, das andere belastet und die Flst. somit unterschiedlich belastet sind.
Wie seht Ihr das?