Eintragung Grundschuld ungenaue Rangbestimmung

  • E soll eine Grundschuld mit folgender Rangbestimmung eingetragen werden: "Die Grundschuld soll Rang nach folgenden Voreintragungen haben: sonstige Vorbehalt Abt. II Nr. 1"

    Ansonsten sind keine Bestimmungen zum Rang enthalten. Insbesondere wurde der übliche Passus "...zunächst an rangbereiter Stelle..." ausdrücklich gestrichen.

    In Abteilung II ist unter Nr. 1 eine Rückerwerbsvormerkung für die Stadt eingetragen. Im Übrigen ist Abteilung II lastenfrei. In Abteilung III sind keine Belastungen eingetragen.

    Kann die Grundschuld mit diesen Angaben eingetragen werden oder ist eine ergänzende Erklärung zum Rang erforderlich?

  • Wo ist das Problem? Das Recht soll ausdrücklich Rang nach II/1 erhalten und es gibt auch nur II/1 im GB...

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Textbaustein des Notariats für "da steht was, was vorgehen wird, von dem wir noch nicht wissen, was es ist und bei dem wir dann in der Urkunde vergessen, den Text anzupassen"

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  • Textbaustein des Notariats für "da steht was, was vorgehen wird, von dem wir noch nicht wissen, was es ist und bei dem wir dann in der Urkunde vergessen, den Text anzupassen"

    Muss das vorgehende Recht nicht genau definiert werden? Es ist doch für den Grundschuldgläubiger nicht unbedeutend, was ihm im Rang vorgeht.

  • FED meint doch sicher, dass die beiden (grammatikalisch etwas seltsam anmutenden) Worte "sonstige Vorbehalt" einen Textbaustein darstellen, der vom Notariat versehentlich nicht gestrichen wurde. Kann das sein ?

    Ansonsten ist doch mit II/1 genau definiert, was der Grundschuld vorgehen soll. :gruebel:

  • :abklatsch

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