Bei einer mit entsprechendem Antrag und Bewilligung vorgelegten notariellen Grundschuldbestellungsurkunde des Notars A wurde in der Urkunde als Belastungsgegenstand nur die Gemarkung und das Blatt genannt. Im entsprechenden Blatt sind mehrere Grundstücke eingetragen. Der Belastungsgegenstand war somit nicht ausreichend genau bezeichnet.
Die Urkunde wurde von Notar B vorgelegt. Die Anträge aus der Urkunde sind daher als Anträge der Beteiligten eingegangen.
Das Grundbuchamt hat den genannten Mangel mit formlosem Schreiben beim einreichenden Notar B moniert.
Notar B legt nun eine Nachtragsurkunde von Ihm vor, in der die Beteiligten den Belastungsgegenstand genau definieren und erklären, dass alle übrigen Angaben aus der Urkunde des Notars A unverändert bestehen bleiben sollen.
1) Geht das oder muss der Vertragsnachtrag von Notar A beurkundet werden?
2) Was ist mit dem Zinsbeginn? Beginnen die Zinsen mit Datum der ersten oder der zweiten Urkunde zu laufen?