Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke

  • Hallo, aufgrund mangelnder Erfahrung bin ich auf eure Hilfe angewiesen. Ich habe folgendes "Ekelverfahren":

    Teilungsversteigerung mehrerer Grundstücke, Eigentumsverhältnisse jeweils: 1) A zu 1/2 2) A und B in Erbengemeinschaft zu 1/2; Antragsteller ist A (großes Antragsrecht)

    Belastung Wohnungseigentum:

    III/1 25.000 nur lastend auf Anteil 1), Gesamthaft mit Tiefgarage
    III/2 35.000 nur lastend auf Anteil 1), Gesamthaft mit Tiefgarage
    III/3 4.300 Zwasi lastend auf Anteil 1) UND 2)
    III/4 5.300 Zwasi nur lastend auf Anteil 1)

    Belastung Teileigentum:

    III/1 25.000 nur lastend auf Anteil 1), Gesamthaft mit Wohnung
    III/2 35.000 nur lastend auf Anteil 1), Gesamthaft mit Wohnung

    Weitere Anmeldungen: 300,00 EUR 10 I 3 ZVG (NUR WOHNUNG) und 8.000,00 10 I 2 ZVG Wohnung + Tiefgarage; Verfahrenskosten 6.000 gesamt

    Wie würde etwa mein geringstes Gebot aussehen? Das gG Wohnung dürfte nach der Niedriggebotstheorie nach 2) aufzustellen sein, da dort III/4 nicht berücksichtigt werden müsste. In das gG Tiefgarage dürften nur Kosten und 10 I 2 aufzunehmen sein oder? Auch ein Ausgleichsbetrag dürfte ins gG nach § 182 II aufzunehmen sein.

    Wie verhält es sich nun, wenn das Gesamtausgebot unter Verzicht auf Einzelausgebote beantragt wird? :confused:

  • 8.000 Euro in Rangklasse 2 für Wohnung UND Garage geht schon mal nicht. Es besteht keine Gesamthaftung in der Rangklasse 2.
    Hausgelder für die Wohnung fallen auch nur bei der Wohnung in die Rangklasse 2, Hausgelder für den TG fallen auch nur bei der TG in die Rangklasse 2.

    Und was meinst du mit "dürfte...nach 2) aufzustellen sein"? Was für ein "2)"?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Okay, also werde ich den WEG-Verwalter nochmal auffordern, eine getrennte Anmeldung nachzureichen.

    In Abt. I sind eingetragen: 1) A zu 1/2 und dann noch 2) A und B in Erbengemeinschaft zu 1/2; sprich mit 2) meinte ich die Erbengemeinschaft, nach welcher nach § 182 ZVG das gG aufzustellen wäre. Wobei ich habe vorliegend gar nicht mehrere Miteigentümer als Antragsteller, sondern vielmehr einen Antragsteller, der sowohl allein zur Hälfte als auch in Erbengemeinschaft zur Hälfte als Eigentümer eingetragen ist. :gruebel:

  • Der Antragsteller steht auf "beiden" Seiten.

    Nicht nur die Anmeldung. Auch die Belege (Abrechnungen, Beschlüsse) müssen getrennt sein.

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