Ausnahme aus dem Jugendvollzug, Abgabe, Unterbringung (§63)

  • Hallo,
    ich habe in kurzer Zeit gleich zwei sehr ähnliche Fälle auf den Tisch bekommen. Und bin mir nun absolut nicht mehr sicher.

    Der VU ist auf freiem Fuß. Eine zur Bewährung ausgesetzte Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus wurde widerrufen. Der Widerruf ist rechtskräftig.
    Der VU war zum Zeitpunkt des Urteils Jugendlicher und bisher wurde die Strafe am Amtsgericht vollstreckt. Dieses hat nun den Akt mit einem Abgabebeschluss an die STA abgegeben.
    Eine Entscheidung über die Ausnahme aus dem Jugendvollzug gibt es nicht.
    Ist diese bei eine VU auf freiem Fuß (der ja damit nicht im "Vollzug" sitzt) nicht notwendig? Wäre sie notwendig wenn er bereits in der Unterbringung wäre (mein zweiter Fall)?

    Danke schon mal für eure Hilfe.


  • Eine Entscheidung über die Ausnahme aus dem Jugendvollzug gibt es nicht.
    Ist diese bei eine VU auf freiem Fuß (der ja damit nicht im "Vollzug" sitzt) nicht notwendig? Wäre sie notwendig wenn er bereits in der Unterbringung wäre (mein zweiter Fall)?

    Ein §89b JGG Entscheidung gibt es meines Wissens nach überhaupt nur bei Jugendstrafe.
    ("kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug...")

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