Wohnungsrecht aufgrund Vorausvermächtnis

  • Hallo zusammen,
    Ich soll ein Wohnungsrecht aufgrund eines Vorausvermächtnis aus einem Testament eintragen. Ich habe keine Vor-und Nacherbenproblematik und die Grundbuchberichtigung auf die Erben ( Söhne A und B) sowie die Eintragung eines Testamentvollstreckervemerkes ist bereits erfolgt.

    Nun zeigt eine Anwaltskanzlei an, das die Testamentvollstreckerin sie zur Wahrnehmung ihrer Interessen mandatiert hat und beantragt die Eintragung eine "Wohnrechts" auf Grund des im Testament verfügten Vorausvermächtnisses.

    In dem notariellen Testament heißt es u.a.

    ...Vorausvermächtnis

    ...meine Erben (Söhne A und B) beschwere ich mit folgendem Vermächtnis
    1. meinem Sohn B ist zusätzlich z seinem Erbteil ...ein Wohnungsrecht an folgenden Räumen
    ... einzuräumen. Mein Sohn B ist berechtigt auf Lebenszeit ...

    2. Meinem Sohn B bestelle ich auf Lebenszeit eine beschränkte-persönliche Dienstbarkeit(Wohnungsrecht) mit vorstehendem Inhalt...

    3. Dieses Vermächtnis ist nach meinem Tod unverzüglich zu erfüllen, es entfällt, wenn der Vermächtnisnehmer es nicht annehmen kann oder will... ???


    Ich stoße mich schon an der Bezeichnung "Vorausvermächtnis" und bin der Meinung, dass es sich eigentlich um ein "normales" Vermächtnis für den Sohn B handelt.
     Ich habe der Rechtsanwältin mitgeteilt, dass die Testamentsvollstreckerin die Eintragung des Wohnungsrechtes zugunsten des Sohnes B vor einem Notar bewilligenund beantragen müsse.

    Die Anwältin übersandte daraufhin ein Schreiben der Notarin (welche auch das Testament beurkundet hat) dass Eintragungsgrundlage dasTestament nebst EÖP sei und es einer Mitwirkung eines Notares nicht bedürfe.
    Dem mag ich, schon in Ermangelung einer Bewilligung, nicht folgen. Liege ich da falsch???

    Danke!!

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)


  • 3. Dieses Vermächtnis ist nach meinem Tod unverzüglich zu erfüllen, es entfällt, wenn der Vermächtnisnehmer es nicht annehmen kann oder will... ???

    ...nochmals Hallo,
    anscheinend hat keiner eine Idee? Dann ist mein Problem wohl gar keines??
    Aber was mache ich mit der Formulierung Ziffer 3 im Testament? Ich kann doch nicht wissen ob der der Vermächtnisnehmer annehmen kann oder will. Anhörung???

    Nochmals Danke

    :klugscheiIch kann, weil ich will was ich muss! (E. Kant)

  • Ob es ein Vorausvermächtnis oder ein "normales" Vermächtnis ist, ist für das Grundbuchamt egal. Wobei ich ersteres sehen würde.

    Und natürlich ist die Bewilligung des Testamentsvollstreckers erforderlich. Das Recht entsteht ja nicht automatisch mit dem Tod. Der Vermächtnisnehmer hat nur einen Anspruch darauf, dass es ihm eingeräumt wird. Ich sehe da keinen Unterschied zu einem Geldvermächtnis oder einem Vermächtnis bezüglich eines x-beliebigen Gegenstandes.

  • :daumenrau Wie Grubu. Hintergrund der "Bestellung" ist meiner Meinung nach keine dingliche Einigung. Der Erblasser würde sich die Möglichkeit der Abänderung nehmen und er hätte die Dienstbarkeit dann aufschiebend bedingt auch schon zu Lebzeiten eintragen lassen können. Allgemein zu Hinterbliebenenwohnungsrechten -> Milzer BWNotZ 7/2005, 136, 143

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