Ich habe zwei Jugendakten auf dem Tisch. Der Richter hat in beiden Fällen einen Einstellungsbeschluss nach § 47 JGG gemacht. Dieser ging formlos an den Angeklagten, da ja ein Beschluss nach § 47 JGG nicht anfechtbar ist. In den Einstellungsbeschluss hat der Richter jeweils eine Einziehungsanordnung aufgenommen. Diese wird nicht rechtskräftig, da sie im Beschluss nach § 47 JGG enthalten ist. Ist dies ein Sonderfall zur selbständigen Einziehung nach § 76a Abs. 3 StGB? Diese würde mit Beschluss angeordnet, der mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar ist (§ 436 Abs. 2 i.V.m. § 434 Abs. 2 StPO).
Arbeite ich jetzt in den beiden Akten mit Einziehungsanordnungen ohne Rechtskraftvermerk?
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