Nachweis der Antragsberechtigung des WEG-Verwalters

  • Hausverwaltung legt einen Auszug aus dem Protokoll der Eigentümerversammlung vor in dem die Aufhebung der Zustimmung des Verwalters bei Verkauf aufgehoben wird (Form stimmt) und bittet um Eintragung im Grundbuch = Antrag. Zwischen der Eigentümerversammlung und der Einreichung durch den Verwalter beim GBA liegt ca. ein halbes Jahr.

    Der mir vorliegende Verwalternachweis ist bereits vor Beschlussfassung und Antragstellung abgelaufen.

    Meiner Meinung nach muss der Verwalter nachweisen, dass er zum Zeitpunkt der Antragstellung antragsberechtigt war.

    Also würde ich einen Verwalternachweis anfordern. Wie seht ihr das? :confused:

  • Frage ist, ob es sich bei der Ermächtigung zur Antragstellung um eine solche handelt, die den jeweiligen Verwalter betrifft, oder ob es nicht vielmehr um eine Bevollmächtigung des im Protokoll genannten „Verwalters“ geht.

    Wie hier ausgeführt
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1072390
    gibt es zum Antragsrecht unterschiedliche Ansichten.

    Da die Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung eine Inhaltsänderung bei jedem Wohnungseigentum bewirkt (OLG München, Beschluss vom 17.07.2015 - 34 Wx 137/15 Kost Rz. 16 unter Zitat Wilsch, NotBZ 2007, 305/308; Lafontaine im jurisPK-BGB, 8. Auflage 2017, Stand 08.02.2018, § 12 WEG RN 92), und Inhaltsänderungen nur von den betroffenen Wohnungseigentümern zur Eintragung beantragt werden können, kann ein anderer Antragsteller das Antragsrecht nur aufgrund besonderer Vollmacht ausüben.

    Dem Verband der Wohnungseigentümer steht das Antragsrecht nicht zu, so dass es auf die Vertretung durch den Verwalter aufgrund Ermächtigung nach § 27 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 WEG nicht ankommt. Auch auf die gesetzliche Ermächtigung nach § 27 II WEG kann es nicht ankommen, weil der Verwalter zur Vertretung der Wohnungseigentümer in Bezug auf deren eigentümerrechtliche Stellung (und damit der Inhaltsänderung) nicht befugt ist (OLG München, Beschluss vom 22. 1. 2010, 34 Wx 125/09).

    Jedoch kann die Vertretungsmacht erweitert werden.

    Das OLG München führt dazu in Rz 12 des Beschlusses vom 17.07.2015 aus:

    „Für das vorliegende Verfahren kommt es mithin nicht weiter darauf an, dass nicht der Verband der Wohnungseigentümer als Antragsteller und damit als Kostenschuldner nach § 22 Abs. 1 GNotKG in Betracht kam, sondern nur jeder einzelne Wohnungseigentümer hinsichtlich seines Wohnungseigentums, wobei er sich - entsprechende Bevollmächtigung durch Beschluss vorausgesetzt - durch die Hausverwaltung vertreten lassen konnte (vgl. Senat vom 4.4.2014, 34 Wx 62/14 = Rpfleger 2014, 418; vom 9.8.2011, 34 Wx 248/11 = FGPrax 2011, 278; Schneider in Riecke/Schmid WEG 4. Aufl. § 12 Rn. 68h; Timme/Hogenschurz WEG § 12 Rn. 69; Kümmel in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG 11. Aufl. § 12 Rn. 9; Hügel/Elzer WEG § 12 Rn. 84; Bauer in Bauer/v. Oefele GBO 3. Aufl. § 13 Rn. 43; Demharter GBO 29. Aufl. Anhang zu § 3 Rn. 39; Wilsch NotBZ 2007, 305/308; a. A. Drasdo RNotZ 2007, 264/266; ein Antragsrecht des Verwalters bejahend hingegen: Bärmann/Klein WEG 12. Aufl. § 12 Rn. 56; Wenzel ZWE 2008, 69/75; Böhringer/Hintzen Rpfleger 2007, 353/357; Wilsch ZfIR 2014, 513/517)“

    Und wenn sich diese Bevollmächtigung aus der im Protokoll namentlich genannten Hausverwaltung ergibt, dann dürfte es mE nicht darauf ankommen, dass sie zum Zeitpunkt der Beschlussfassung oder auch derzeit diese Funktion tatsächlich innehatte bzw. innehat.

    Angenommen die damalige Verwalterin hätte diese Funktion derzeit nicht mehr, dann würde die Situation entstehen, dass zwar mit der wirksamen Aufhebung der Veräußerungsbeschränkung die Veräußerung ab Beschlussfassung zustimmungsfrei geworden ist (jurisPK/Lafontaine, RN 93 mwN). Die nur rechtsbezeugende Eintragung (Kral im BeckOK GBO, Hrsg. Hügel, Stand: 01.05.2018, Sonderbereich WEG, RN 80) könnte dann jedoch solange nicht vorgenommen werden, bis ein aktueller Verwalternachweis erbracht ist.

    Das scheint mir unter dem Gesichtspunkt, dass es ohnehin um keine gesetzlich dem Verwalter zugeordnete Vertretungsmacht geht (wobei allerdings Wilsch, in seiner Abhandlung „Veränderungen von Wohnungseigentum und Grundbuchgebühren nach dem GNotKG (Teil 2)“ in der ZfIR 2014, 513 ff. in Fußnote 65 unter Hinweis auf Schneider, in Bärmann/Seuß, Praxis des Wohnungseigentums, 6. Aufl., 2013 Rz. G III 3 davon ausgeht, dass sich die Antragsbefugnis des Verwalters aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG ergebe), nicht einleuchtend.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

    2 Mal editiert, zuletzt von Prinz (20. Juli 2018 um 19:40) aus folgendem Grund: Schreibversehen korrigiert

  • Mein Problem ist, dass mir nur der Auszug des Protokolls vorliegt, in dem über die Aufhebung der Zustimmung des Verwalters beschlossen wird. Aus diesem Auszug ergibt sich eine Bevollmächtigung des Verwalters zur Antragstellung nicht.

    Also müsste ich mir wenigstens das gesamte Protokoll vorlegen lassen!?

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