Es wurde im Dezember 2016 ein KV mit Auflassung geschlossen. Verkäufer war eine AG, vertreten durch A einzelvertretungsbefugt. Dem KV war eine begl. Abschrift des Registers vom Tag der Beurkundung beigefügt, der die Vertretungsbefugnis auch so ausweist. Antrag auf AV wurde am 05.01.2017 (begl. Abschrift KV ohne Auflassung) gestellt. Die AV wurde im April eingetragen. Nunmehr wurde im Mai Antrag auf Eigentumswechsel gestellt und wieder der KV mit dem natürlich Auflassung und Registerauszug eingereicht.
Es ist bekannt geworden, dass die AG sich nunmehr in Liquidation befindet. Dies wurde bereits 30.01.2017 ins Register eingetragen. Liquidatoren sind nunmehr A und B gemeinschaftlich vertretungsbefugt.
Ist die Auflassung wirksam oder muss B den vertrag noch nachgenehmigen?. Liegt eine wirksame Vertretungsbefugnis vor?.