Guten Morgen,
ich habe hier einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach der EU-Verordnung Nr. 606/2013 vom 12. Juni 2013 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ...04:0012:de:PDF
über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen.
In einem einstweiligen Anordnungsverfahren wurden Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz getroffen.
Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung wäre möglich, wenn die Entscheidung "... von einem Gericht nachgeprüft werden kann..." (Art. 3 Nr. 4 der Bescheinigung).
Ich nehme an, dass damit Rechtsmittel gemeint sind. Allerdings handelt es sich ja um einen Beschluss in einem eA-Verfahren. Rechtsmittel sind ja eigentlich nicht vorgesehen, sondern nur auf Antrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Kann ich den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend auslegen, dass dies als Nachprüfbarkeit im Sinne dieser Verordnung ausgelegt wird und eine solche Bescheinigung erteilen?
Gruß