Bescheinigung nach Verordnung (EU) Nr. 606/2013

  • Guten Morgen,

    ich habe hier einen Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung nach der EU-Verordnung Nr. 606/2013 vom 12. Juni 2013 https://eur-lex.europa.eu/LexUriServ...04:0012:de:PDF
    über die gegenseitige Anerkennung von Schutzmaßnahmen in Zivilsachen.

    In einem einstweiligen Anordnungsverfahren wurden Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz getroffen.

    Die Ausstellung einer solchen Bescheinigung wäre möglich, wenn die Entscheidung "... von einem Gericht nachgeprüft werden kann..." (Art. 3 Nr. 4 der Bescheinigung).

    Ich nehme an, dass damit Rechtsmittel gemeint sind. Allerdings handelt es sich ja um einen Beschluss in einem eA-Verfahren. Rechtsmittel sind ja eigentlich nicht vorgesehen, sondern nur auf Antrag die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

    Kann ich den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung dahingehend auslegen, dass dies als Nachprüfbarkeit im Sinne dieser Verordnung ausgelegt wird und eine solche Bescheinigung erteilen?

    Gruß

    2 Mal editiert, zuletzt von Mitch23 (20. Juli 2018 um 09:14) aus folgendem Grund: Formatierung

  • Die begehrte Bescheinigung (Formblatt I EuGewSchVO (Europäische Gewaltschutzverordnung (EU-Verordnung Nr. 606/2013) kann antragsgemäß erteilt werden, da die deutsche Schutzanordnung in den Anwendungsbereich der EU-Verordnung Nr. 606/2013 fällt und die Schutzmaßnahme in Deutschland vollstreckbar ist.
    Die gefährdende Person wird vor der Erteilung der Bescheinigung nicht angehört.
    Sie wird jedoch gem. Art. 8 EuGewSchVO der gefährdenden Person zugestellt.
    Das Formular befindet sich im Europäischen Justizportal: https://e-justice.europa.eu/content_mutual…forms-556-de.do

    Die gefährdende Person kann einen Antrag auf Durchführung einer mündliche Verhandlung stellen; ferner kann sie u. a. einen Antrag auf Versagung der Anerkennung oder Vollstreckung der Schutzmaßname stellen, Art.13 EuGewSchO.

    Weiter Regelungen sind in dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz (EUGewSchVG) enthalten.

    2 Mal editiert, zuletzt von rolli (2. August 2018 um 00:03)

  • Danke!

    Hab die Bescheinigung bereits erteilt, da ich mich zwischenzeitlich auf den Standpunkt festgelegt habe, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein Rechtsmittel im Sinne von "einem Gericht nachgeprüft werden kann..." ausgelegt habe.

    Gruß

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