Eigentümer soll verstorben sein, kein Sterbenachweis

  • Hallo, ich hab da mal einProblem und hoffe, dass das nicht zu banal für euch ist. Hab mich jetzt ne Weiledamit rumgetragen und hoffe, dass ich evtl. neue Lösungsansätze hier finde.

    Versteigerungsverfahrengegen A. Zuschlag am 01.01. an B, im Verteilungstermin am 01.03. hat B nicht bezahlt.Am 05.06. beantragt der Gläubiger C die Wiederversteigerung gegen B aus derübertragenen Forderung (ursprünglich öffentliche Lasten Rangklasse 3).Wiederversteigerung wird am 09.06. angeordnet gegen B, Zustellung an B warbislang nicht möglich.

    Die Zustellungen kamenmit dem Vermerk: „Empfänger soll verstorben sein“ zurück. EMA ergaben keinenHinweis auf ein Versterben. Erneute Zustellung scheitert mit identischem Vermerk.Am 20.06. ergibt ein Anruf beim EMA, dass dort aus Berlin die Information kam,dass der Ersteher B am 10.03. verstorben sein soll. Weitere Telefonate mit demAmt in Berlin ergaben, dass eine Sterbeurkunde oder Sterbefallmitteilungmittlerweile seit weit über 6 Monaten nicht erteilt werden könne, es fehlenerforderliche Unterlagen der zuständige Botschaft oder so (B ist ausländischerStaatsbürger).

    Das zuständigeNachlassgericht teilt mit, ohne Sterbeurkunde kein Nachlasspfleger.

    Was kann ich tun, für meinVerfahren (einstellen nach § 28 ZVG Bis Sterbeurkunde kommt? Und dannaufheben?). Den Anordnungsbeschluss kann ich im Moment nicht zustellen, einSterbenachweis habe ich aber auch noch nicht. Ich würde auch gerne dem AmtHinweise zum weiteren Verfahren geben, weiß aber selbst nicht weiter. Habt ihrTipps? Vielen Dank

  • Woher und wer "weiß" denn, dass der Ersteher verstorben ist? Ist das halbwegs glaubhaft?

    Du kannst den schwarzen Peter dem Gläubiger aufdrücken. Da der Schuldner vor der Anordnung bereits verstorben war, hätte gegen ihn nicht angeordnet werden dürfen. Das führt dich zu § 28 ZVG. Soll er doch mal ermitteln.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Und wo soll der Tod eingetreten sein?

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  • Das Meldeamt in Berlin sagt das, das ist wohl auch glaubhaft. Er soll in Deutschland wohl in Berlin verstorben sein, dort kann wohl das Standesamt keinen Sterbenachweis erteilen, weil Unterlagen von der zuständige Botschaft fehlen. Würdest du erstmal einstellen oder gleich aufheben. Mir geht's auch um die Frist der Sicherungshypotheken § 129 ZVG. Die SiHyp sind im Mai eingetragen, bis November läuft die Frist mit dem Rang

  • Auch wenn das Standesamt keine Papiere (Geburtsurkunde etc.) von der Botschaft bekommt, muss es den Sterbefall irgendwann beurkunden.

    Sogar namenlose Wasserleichen bekommen einen Eintrag im Sterberegister, der dann ggf. später ergänzt wird.

  • Zumindest die Ausstellung einer "Bescheinigung über die Zurückstellung der Beurkundung des Sterbefalls" sollte möglich sein.



    So mancher schwer kranker wäre wohl sehr glücklich, wenn er so eine Bescheinigung ergattern könnte. :teufel:

    Ich bin Weinkenner. Wenn ich Wein trinke, merke ich sofort: aah, Wein. (Han Twerker)

  • Das Meldeamt in Berlin sagt das, das ist wohl auch glaubhaft. Er soll in Deutschland wohl in Berlin verstorben sein, dort kann wohl das Standesamt keinen Sterbenachweis erteilen, weil Unterlagen von der zuständige Botschaft fehlen. Würdest du erstmal einstellen oder gleich aufheben. Mir geht's auch um die Frist der Sicherungshypotheken § 129 ZVG. Die SiHyp sind im Mai eingetragen, bis November läuft die Frist mit dem Rang

    Wenn das EMA in Berlin, wo er zuletzt wohnhaft war, das sagt, gibt es das auch schriftlich mit Sterbedatum. Dann ist klar, ob er vor oder nach der Anordnung gestorben ist. War es vorher --> #2, Einstellung nach § 28 ZVG, weil nicht hätte angeordnet werden dürfen. Da die Voraussetzungen aber nachgeholt werden können, keine Aufhebung. Fristsetzung von 6 Monaten sollte ausreichend sein.

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  • vielen Dank. Ne Sterbefallmitteilung war bisher auch irgendwie nicht möglich, werde aber nochmal nachhaken. Berlin ist wohl nur der Sterbeort - oder warum die sonst zuständig wären, weiß ich nicht- sein letzter Wohnsitz war woanders. Ich bin ja beruhigt, dass ich das Verfahren nicht aufheben muss, sondern nur einstellen und die Voraussetzungen gegen die Erben/Rechtsnachfolger schaffen brauch und dann fortsetzen kann.

    Vielen Dank

  • da der Schuldner vor Anordnung des Verfahrens verstorben ist, ist m.E. aufzuheben, da die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung gegen diesen Schuldner nicht unter Setzung einer Frist geschaffen werden können, siehe auch Stöber Rn. 30.1 zu § 15 ZVG.

  • hab ich bisher auch so gehandhabt, war selbst über Araya erstaunt. Ich muss mal schauen, wie ich das Thema angehe. Vielen Dank

    Es kann sein, dass ich da einen klitzekleinen Denkfehler hatte und was verwechselt habe...:(

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  • ne alles gut, ich danke dir sehr für deine Gedanken. Ich hab da schon ne Idee im Kopf wie ich weiter vorgehe (eine Aufhebung wird wohl früher oder später die Folge sein), muss dass noch ein bis zwei Tage reifen lassen. Vielen Dank an alle

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