Fragliche Zuständigkeit

  • Hallo zusammen!

    Mir liegt ein KFA zur Entscheidung vor - ist nicht ungewöhnlich, ich weiß.

    Allerdings habe ich Zweifel an der Zuständigkeit meines Gerichts. Folgender Fall:

    Klage bei dem örtlich zuständigen Landgericht X gegen Beklagten A.

    Klagerücknahme gegen Beklagten A, weil B der richtige Beklagte ist.

    Zunächst "Fortführung" des Verfahrens bei dem Landgericht X mit neuer Klage gegen B.


    Kostengrundentscheidung zu Gunsten des (früheren) Beklagten A durch das Landgericht X wegen der Klagerücknahme.


    Sodann Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Y, weil dieses örtlich zuständig ist für die Klage gegen B. Übernahme des Verfahrens durch Landgericht Y (komplette Verfahrensakte).


    Kostenfestsetzungsantrag bei dem Landgericht Y aufgrund der Kostengrundentscheidung des Landgerichts X durch Beklagten A gegen Kläger. (Klageverfahren gegen B läuft beim LG Y noch.)


    Ich bin beim Landgericht Y…

    Ich würde fast dazu tendieren, dass das Landgericht X für die Kostenfestsetzung zuständig sein müsste. Zu dem speziellen Fall konnte ich keine Rechtsprechung finden. Das OLG München (Beschluss vom 10.10.1989, Az. 11 W 2394/89) hat allerdings mal folgenden Fall entschieden:

    Vergleich bei LG X über Ansprüche, welche bei LG X und bei LG Y anhängig sind - mit Kostentragungsregelung für beide Verfahren (LG X + LG Y). Die Kosten sind danach in diesem Falle in jedem Verfahren gesondert festzusetzen – jeweils bei dem Gericht, in dessen Verfahren diese entstanden sind.

    Müsste das vor dem Hintergrund dieser Entscheidung in meinem Verfahren nicht erst recht gelten?

    Ich wäre dankbar für ein paar kluge Anregungen …

  • Also ich fasse mal zusammen:

    Verfahren beim LG X gegen Beklagten A, erledigt durch Klagerücknahme und es erging auch die Kostenentscheidung durch LG X.

    Damit wäre es für mich ein komplett abgeschlossenes Verfahren und die Zuständigkeit für den KfB beim LG X.

    Das Verfahren bezüglich A wurde auch nicht an LG Y abgegeben, da es bereits abgeschlossen war. Die Verweisung erfolgte nur bezüglich des Verfahrens gegen B.


    Der Umstand, dass beide Verfahren in einer Akte geführt werden kann meines Erachtens nicht zum Zuständigkeitswechsel führen. (Obwohl es evtl. vereinfachend wäre)

  • Genau! Vielen Dank, das sehe ich ganz genau so!

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