Richter oder Rechtspfleger?!

  • Hallo zusammen,

    mir liegt die Anregung der Betreuungsbehörde für eine Kontrollbetreuung vor. Aufgabenkreis soll nur Prüfung des Widerrufs der Vollmacht sein.

    M.E. ist hierfür der Richter zuständig wegen des enormen Eingriffs in die Grundrechte des Betroffenen, so auch BGH im Beschluss vom 28.07.2015, XVII ZB 674/14, obwohl die Problematik nur angerissen wird.

    Mein Abteilungsrichter weigert sich nun, tätig zu werden und beruft sich auf die grds. funktionelle Zuständigkeit des Rechtspflegers für Verfahren nach § 1896 III BGB.

    Kann ich nun die Einrichtung der Kontrollbetreuung wie beantragt ablehnen, im Hinblick auf meine Unzuständigkeit und die Sache dem Richter zwV vorlegen?
    Bzw. kann ich mich "offiziell" für funktionell unzuständig erklären ohne eine Entscheidung in der Sache zu treffen? Wie wäre dann zu verfahren? :gruebel:

    Bin etwas unschlüssig.

  • am simpelsten dürfte sein, dass der Richter gem. §7 RpflG die Zuständigkeit in diesem Verfahren festlegt.

    (wobei ich da eig. mit deinem Richter einer Meinung bin, aber das soll nicht stören)

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Ordne Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis "Wahrung der Rechte des Vollmachtgebers aus der Vollmacht vom xxx" an.

    Solange du nicht anordnest "und ggf. Widerruf der Vollmacht vom xxx" ist alles gut.

    Für den Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht vom xxx" ist der Richter zuständig. Hier liegt keine Kontrollbetreuung mehr vor.

  • Ordne Kontrollbetreuung mit dem Aufgabenkreis "Wahrung der Rechte des Vollmachtgebers aus der Vollmacht vom xxx" an.

    Solange du nicht anordnest "und ggf. Widerruf der Vollmacht vom xxx" ist alles gut.

    Für den Aufgabenkreis "Widerruf der Vollmacht vom xxx" ist der Richter zuständig. Hier liegt keine Kontrollbetreuung mehr vor.

    Das sehe ich auch so. Ich meine auch der MüKo BGB ist der gleichen Ansicht. Der Widerruf ist ein Eingriff ins Grundrecht. Dafür ist der Richter zuständig. Ansonsten liegt die Zuständigkeit beim Rpflg.

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!