Liebe Forenmitglieder,
im Rahmen meiner beruflichen Situation, als Sachbearbeitter im Öffentlichen Dienst habe ich seit geraumer Zeit eine Fragestellung mit einem bzw. zwei Kollegen aus einem anderem Dezernat.
Ich habe schon länger hier im Forum versucht einen gangbaren Weg zu finden, bin aber eigentlich Argumentativ gegenüber den Kollegen bisher gescheitert.
Passiert selten im öff. dienst, aber passiert
Ausdrücklich möchte ich sagen, dass ich hier keine Rechtsberatung oder sonstige juristische Tipps suche, sondern einen gangbaren Weg bzw. den richtigen Einstieg, auch habe ich mich schon in der Forensuche mir die Finger wund getippt:
Folgender Sachverhalt liegt vor:
Erblasser ist in der DDR für Tod erklärt worden, (1954) Erbschein liegt vor. Es würden ausschließlich 1/3 eines Grundstückes vererbt, der Erblasser steht im Grundbuch mit 1/3 Miteigentumsanteilen. Es besteht eine Erbengemeinschaft von vier Personen (Dokumente liegen vor), eine Person lebt heute noch (89 Jahre alt) die Andern sind sicher verstorben.
Diese Person möchte mit diesem Erbteil und der Familie nichts zu tun haben, ist jedoch kooperativ und würde den Erbteil jedoch sofort verkaufen.
Die anderen Erben sind nachweislich Tod, hatten allerdings einige Kinder und Kindeskinder, es gibt Nacherben, allerdings alle Verstorben (Totenschien liegen vor) oder unbekannt. Ein Teil der Famile ist vor der Wende in den Westen gegangen oder ins Ausland. Es wurde eine private Erbenermittlung durchgeführt die nur die oben genannte 89 jährige Erbin gefunden hat aber auch ca. 20-30 verstorbene und Unbekannte Nacherben. Eine umfangreiche Suche würde wohl getätigt.
Der Eigentümer der 2/3 Miteigentumsanteile möchte rechtliche Klarheit, würde den 1/3 Anteil des auch Grundstücks kaufen wollen. Der Preis ist erst mal nebensächlich, da das Grundstück wirtschaftlich uninteressant ist, allerdings ist es seit Jahrzehnten verpachtet und erwirtschaftet einen Überschuss von ca. 1000€ / Jahr. Die Verpachtung wurde durch den 2/3 Eigentümer vertraglich geregelt, Gewinne behält er.
Nun sollen bauliche Veränderungen auf den Nebengrundstücken umgesetzt (die auch dieses Grundstück betreffen) werden und es müssen Teile des Grundstücks saniert werden. Es bedarf u.a. einer Zustimmung aller im Grundbuch eingetragenen Personen. (da kommen wir ins Spiel :()
Wir haben aus behördlicher Sicht ein Interesse daran, dass das Grundstück wieder bewirtschaftet wird.
Im Grund sind sich alle Beteiligten einig, nur ist unklar wie der Weg aussieht.
Eine weitere Erbenermittlung durch eine Fachfirma ist wirtschaftlich nicht sinnvoll, da die Kosten den Wert des 1/3 bei weiten übersteigen würden.
Wir sehen den Sachverhalt derzeit so:
-Eine Abwesenheitspflegschaft nach §1911 BGB kommt nicht in Frage, da die Beteiligten nur teilweise abwesend sind, sondern auch einige die Nach-, Nacherben unbekannt sind.
-Eine Nachlasspflegschaft nach §1960 BGB kommt auch nicht in Frage, weil eine Erbin noch lebt.
Wie sehen derzeit folgende Möglichkeiten:
- Die lebende Erbin verkauft Ihren Erbteil und der Käufer beantragt als Teil der Erbengemeinschaft eine Teilungsversteigerung durch.
Problem hierbei:
1. Die Miterben können über den Kauf nicht informiert werden und somit nicht zustimmen oder von ihren Vorkaufsrecht Gebrauch machen.
2. Aus meiner Sicht macht es keinen Sinn über die Teilungsversteigerung zu gehen, da Sie nur dazu dienen würde, die fehlenden Erben zu ersetzen, ein Kaufinteressent ist ja da. Es gibt schließlich auch keine Auseinandersetzung in der sich ein Beteiligter wehrt.
- Eine Nachlasspflegschaft zum Ziele der Veräußerung einsetzen lassen.
1. Es nicht der gesetzliche Inhalt eines Nachlasspfleger ist. (?) Was ich jedoch anders sehe.
2. Der Kollege regt an ein Aufgebot nach §927 BGB und §§977-981, hat aber hier noch keiner Erfahrung. Könnte das ein Weg sein? Auch auf Grund des geringen Wertes? Gibt es hier Wertgrenzen?
- Die Erbin verkauft Ihren Erbteil an den Interessenten, dieser beantragt als Teil der Erbengemeinschaft eine Anordnung einer Pflegschaft nach §1913 an. Der Pfleger stimmt der Veräußerung zu und hinterlegt das Geld bis sich vielleicht doch Jemand meldet oder es durch die Pflege aufgebrauch ist. Dies wäre als freihändiger Verkauf gedacht, der Wert würde sich am Kaufpreis des Erbteils orientieren.
Wäre das Sinnvoll?
Der Eigentümer des 2/3 MA argumentiert derzeit, dass er seine Interessen am Grundstück und die des Pächters gesichert haben möchte und argumentiert das sein wirtschaftlicher Schaden und sein Interesse, seinen Grundstücksteil auch verwerten zu können, auch schützenswürdig ist und aus dem Grund den rechtlichen Hintergrund Grundstück eindeutig klären möchte.
Wir wären sehr daran interessiert, wenn Jemand zu diesen Vorgang seine Erfahrung oder Sicht des Sachverhaltes geben würde, um zu sehen, ob wir gedanklich auf den richtigen Weg sind, oder eine Option vielleicht übersehen haben.
Grundsätzlich sind wir der Meinung (und haben intern auch die Erfahrung gemacht), dass es wenig Sinn macht, wenn die Beteiligten (Erbin und Eigentümer) erstmal wie wild Anträge und Pflegtschaften bestellen, wenn wir im Ansatz schon einen Gedankenfehler haben. Und wir dann jedes Mal erklären müssen warum es nicht geht und sich dadurch auch unser Bauvorhaben verzögert
Leider könnte ich mich nicht kürzer fassen.
Mit besten Grüßen aus dem Norden