Ich wünsche euch einen schönen Guten Tag,
ich bin gerade in der Ausbildung beim Land S-A zum Rechtspfleger. Ich befinde mich gerade im 1. Praxisabschnitt nach dem Grundstudium.
Ich bin gerade bei einem Amtsgericht im Bereich Vollstreckung eingesetzt. Mit den meisten Fällen die ich bisher hatte bin ich gut klar gekommen, letzte Woche habe ich aber einen Fall auf den Tisch bekommen an dem ich seit dem viel überlegt habe und auch gesucht habe.
Es geht um einen 50 Jährigen Beamten der Dienstunfähig ist und eine Pension bezieht. Er übt nebenbei eine Nebentätigkeit im Öffentlichen Dienst aus, die höher vergütet wird als seine Pension ist bzw. wird ein Teil darauf auf seine Pension angerechnet und diese entsprechend gekürzt. Der Gläubiger hat beantragt beide Einkommen zusammen zu rechnen und daraus den pfändbaren Teil zu entnehmen. Der Schuldner hat hingegen den Einwand gebracht das die Nebentätigkeit als Mehrarbeit angesehen sein sollte und entsprechend § 850a ZPO nur zur Hälfte als pfändbar anzurechnen sei.
Ich habe dann den BGH Beschluss vom 26.06.2014 - IX ZB 87/13 gefunden in dem der Leitsatz ja sagt, dass Nebeneinkommen neben einer Rente wie Mehrarbeit zu behandeln ist. Darin geht es jedoch um einen knapp 70 Jährigen von dem ich man ja eigentlich nicht verlangen kann noch arbeiten zu gehen, was bei einem 50 Jährigen ja durchaus noch zumutbar ist.
Nach weiterer Recherche bin ich dann auf ein Urteil des Amtsgerichts Heidelberg, vom 25.9.2014 – 55 IK 187/14 R gekommen in dem entschieden wurde, dass eine Erwerbsunfähigkeitsrente der Altersrente gleichgestellt ist.
Ich habe auch die Kommentare schon hoch und runtergelesen doch leider nichts zu meinem Fall gefunden.
Ich bin persönlich bin geneigt das höhere Einkommen voll anzurechnen und das geringere (die Pension) nur zur Hälfte anzurechnen und als Mehrarbeit anzuerkennen. Ich denke so könnte ich beide Seiten berücksichtigen.
Ich wäre für eine Meinung von euch sehr dankbar.
LG