Rückforderung Nachlasspflegervergütung

  • Ich habe hier folgendes Problem.

    Nachlasspflegschaft wurde angeordnet. Es gehört lediglich Grundbesitz zum Nachlass der sich aber in sehr schlechtem Zustand befindet, so dass derzeit kein flüssiger Nachlass zur Verfügung steht. Auf Grund der räumlichen Nähe zum Grundbesitz wurde ein Nachlasspflegerwechsel beschlossen und ein Nachlasspfleger am Ort des Grundbesitzes ausgewählt. Der erste Nachlasspfleger möchte natürlich zeitnah seine Vergütung bekommen und hat diese beantragt als ob der Nachlass vermögend ist.

    Ich weiß nicht wie ich das jetzt praktisch handhaben soll?

    1. Vergütung aus LK, dann aber doch auch nur einen Stundensatz von 33,50?

    2. Muss er warten bis Immobilie verkauft ist damit er die normale Vergütung bekommen kann?

    3. Was ist mit einer Rückforderung gegen den Nachlass wenn die Immbilie verkauft ist?

  • Besteht der Nachlass ausschließlich aus nicht liquiden Vermögen und ist die Befriedigung des Vergütungsanspruchs des NLP deswegen voraussichtlich auf längere Zeit nicht möglich, kann der NLP die Vergütung nach den Regeln eines vermögenslosen Nachlasses (Stichwort maximal 33,50 € je Stunde) gegen den Fiskus festsetzen lassen.

    Macht der Nachlasspfleger davon keinen Gebrauch, sondern geht er trotz des iliquiden(aber dennoch werthaltigen) Nachlasses von einem vermögenden Nachlass aus, kann er auch die Feststetzung "gegen den Nachlass" beantragen. Schafft er es dann aber (warum auch immer) nicht, an sein Geld zu kommen, hat er zwar einen schönen Titel, kann aber nie mehr diese Vergütung (oder die Vergütung für die entsprechende Tätigkeit) gegen den Staat festsetzen lassen. Das ist dann rum.

    Der NLP muss also entscheiden, welche Variante er wählt. Spatz in der Hand, oder Taube auf dem Dach.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Mal wieder sehr treffende Ausführungen von TL.

    :daumenrau

    Und auch, wenn ich die " " sehr wohl zur Kenntnis genommen habe, bitte lieber Threadstarter, sofern der Nachlasspfleger von einem vermögenden Nachlass ausgeht, keine Festsetzung "gegen den Nachlass" titulieren (dieser ist kein Rechtsobjekt), sondern " gegen die unbekannten Erben..." ggf. unter vorheriger Beteiligung eines Verfahrenspflegers.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

    Einmal editiert, zuletzt von Ernst P. (24. Juli 2018 um 07:29)

  • https://www.erbrecht-ratgeber.de/erbrecht/erbsc…r-nachlass.html

    Zitat: "Entgegen der Auffassung der Bezirksrevisorin beurteilte das Beschwerdegericht den Nachlass als mittellos. Zwar sei bei der Beurteilung, ob ein Nachlass mittellos sei, ausschließlich auf das Aktivvermögen abzustellen und eventuelle Nachlassverbindlichkeiten bei der Betrachtung außen vor zu lassen. Insoweit war die Tatsache, dass der Nachlass in der vorliegenden Angelegenheit mit fast 100.000 Euro überschuldet war, für die Beurteilung der Mittellosigkeit nicht ausschlaggebend.

    Im vorliegenden Fall hätte jedoch auch die Verwertung der Immobilien zu keinem namhaften Ertrag geführt, da die Immobilien mit vorrangigen Grundpfandrechten belastet waren, die den Veräußerungserlös absehbar überstiegen hätten. Weitere im Nachlass vorhandene Immobilienwerte hätten, so das Gericht, bei einer Veräußerung nicht einmal die Veräußerungskosten erwirtschaftet."


    vgl. OLG Naumburg – Beschluss vom 10.07.2013 – 2 Wx 44/13

    ...zur Ergänzung meines Beitrages.

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