Niederländischer Registerauszug

  • Hallo zusammen!

    Bei mir handelt ein niederländisches Unternehmen. Als Vertretungsnachweis habe ich einen Auszug aus dem Netherlands Chamber of Commerce Business Register.
    Siegel und Unterschrift sind nicht enthalten, stattdessen folgender Waarmerk KvK:
    "This extract has been certified with a digital Signature and is an official proof of registration in the Business Register. You can check the integrity of this document and validate the signature in Adobe at the top of your screen. The Chamber of Commerce recommends that this document be viewed in digital form so that its integrity is safeguarded and the signature remains verifiable."

    Reicht das?

    Es gibt in den Niederlanden wohl auch beglaubigte Registerauszüge in Papier (statt, wie hier, als PDF), ich tendiere dazu, solche anzufordern.

    Gleichzeitig habe ich auch Notarbescheinigungen, die Bescheinigung erfolgt aber ausdrücklich aufgrund des elektronisch signierten Registerauszugs.

    Was meint ihr dazu?

    Ich wäre für Hilfe sehr dankbar! 😄

    LG, Nordlicht 123

  • Für Schweden: Schlesw.-Holst. OLG, Beschluss vom 13. 12. 2007 - 2 W 198/07
    Oder Schöner RNr. 3636b.
    Bei uns in D ist der Internetabruf und eine Bescheinigung aufgrund dieses Abrufes zulässig.
    Dann müsste auch die Einsicht in ein ausländisches elektronisches Register genügen, wenn dieses "seiner rechtl. Bedeutung nach dem deutschen HR entspricht".
    Jedenfalls wenn man sich der o.g. Ansicht anschließt, muss man vermutlich auch "B" sagen und so eine Einsicht genügen lassen.

    Rein praktisch hätte ich keine Bedenken, da das Haftungsrisiko beim Notar liegen dürfte, wenn er diese Bescheinigung ausstellt.


    Tom hat dazu mal geschrieben:

    "OLG Brandenburg, 5 Wx 70/10:
    "Ausnahmsweise kann die durch einen deutschen Notar aufgrund einer Einsicht in ein ausländisches Register ausgestellte Bescheinigung über eine Vertretungsberechtigung als öffentliche Urkunde nach § 29 (http://dejure.org/gesetze/GBO/29.html) Abs. 1 S. 2 GBO ausreichen, sofern zur Überzeugung des Grundbuchamtes feststeht, dass das ausländische Register seiner rechtlichen Bedeutung nach dem deutschen Register entspricht (OLG Schleswig RPfleger 2008, 498; Demharter, a. a. O., § 32 (http://dejure.org/gesetze/GBO/32.html) GBO Rdnr. 8; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl. 2008, Rdnr. 3636b; a. A. Meikel/Roth, a. a. O.)."

    Das ist der Fall jedenfalls in den Niederlanden, Frankreich, Luxemburg, Italien, Österreich und der Schweiz, nicht aber insbesondere in England und Wales sowie in Schottland."

    HR hat dazu geantwortet:

    "...hm, dann scheint die Notarbescheinigung doch okay zu sein....
    Im BeckOK zur GBO Internationale Bezüge II. steht zu den Niederlanden "Nachweis der Vertretungsmacht erfolgt durch einen Handelsregisterauszug. Das Handelsregister wird von der IHK (Kamer van Koophandel en Fabrieken) geführt....empfiehlt für eine verlässliche Feststellung der Vertretungsverhältnisse zusätzlich die Prüfung des Gesellschatsvertrags und der Bestelung der Geschaftsorgane."
    So ganz so dolle scheint das mit der Publizitätswirkung des niederländischen Registers dann doch nicht zu sein...:gruebel:

    Notarbescheinigung ist für mich das einfachste, aber Bedenken hab ich irgendwie schon noch...."


  • Ah okay, dann entspricht das niederländische PDF-Dokument mehr der deutschen Einsichtnahme ins online-register und nicht unbegleiteten Handelsregister-auszügen, verstehe ich das richtig?

    Wegen Notarbescheinigung, der Notar schreibt ja extra rein, dass er nur in diese elektronischen Auszüge geguckt hat. Da war ich mir nicht sicher, ob das seine Haftung nicht begrenzt, bzw. seine Bescheinigung nicht ganz so verlässlich macht.

    Vielen Dank für deine Antwort! 😄

  • Wenn der Notar „nur in diese elektronischen Auszüge geguckt hat“, dann müssten diese mit einer Apostille versehen sein; siehe den hier:

    http://rechtspflegerforum.de/showthread.php…634#post1097634

    genannten Bezugsthread:

    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…720#post1094720

    nebst Zuständigkeit der Apostillebehörden

    (im Falle von schnotti
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…720#post1094720
    war dies die Rechtsbank Midden Nederland)

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • In der Tat. "Einsicht" heißt: durch den Notar (oder seine Hilfspersonen) selbst.

    Oder anders: wenn ich selbst die Interneteinsicht im Register in NL/B/F/LU/IT vornehme (wofür ich übrigens mitterlweile eine eigene Kreditkarte vorhalte, weil man dort anders nicht bezahlen kann und der Notarprüfer mal - allerdings nur ganz leise - über die Verwendung meiner privaten Kreditkarte gemeckert hat), dann kann ich auch eine Notarbescheinigung abgeben. Liegt mir der ausgedruckte Auszug vor, dann ist das - nicht meine Bescheinugung - der Nachweis. Und dann braucht's aus NL auch eine Apostille und ggf. eine Übersetzung.

    "Allen ist alles egal, außer der Handyvertrag" - Kraftklub

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