Unterhaltsfestsetzungsverfahren - Einwendungen mit Verpflichtung - Rückstände

  • Guten Morgen :)

    Ich haben der Suchfunktion leider nichts finden können.

    Ich habe folgendes Problem:
    Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren, nur Rückstände, 2 Monate à 143 € und 5 Monate à 118 € (Übergang gem. 33 SGB II). Jetzt erhebt der Antragsgegner die Einwendung der mangelnden Leistungsfähigkeit und sagt, er könne monatlich 100 € zahlen.
    Und da kommt mein Knoten. Würde ich dann ganz normal dem ASt mitteilen, dass Einwendungen erhoben wurden und, soweit der AG sich zur Leistung verpflichtet hat, die Festsetzung erfolgt (für den Rest das streitige Verfahren) und muss dann den Rückstand mit 100 € für jeden Monat ansetzen und neu berechnen? Oder sehe ich das als "Ratenzahlungsangebot" auf den Rückstand, welches der AG ja dem ASt anbieten müsste?
    Finde da leider gar nichts zu, vll. liegt die Lösung auch auf der Hand... ich stehe nur voll auf dem Schlauch. :confused:

    Vielen Dank schon mal! :)

  • Ich würde das "ganz normal" behandeln. Demnach würde ich davon ausgehen, dass der Ag. meint, nicht leistungsfähig zu sein und aber trotzdem anbietet, für den fraglichen Zeitraum 100 € monatlichen Unterhalt zu zahlen.

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • ... Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren, nur Rückstände, 2 Monate à 143 € und 5 Monate à 118 € (Übergang gem. 33 SGB II)...

    Folgt man dem - nach meiner Kenntnis noch nicht rechtskräftigen - Beschluss des OLG Dresden vom 08.11.2016 (20 WF 683/16), lassen sich die Voraussetzungen des § 727 ZPO in der Regel nicht urkundlich nachweisen, sodass der Antrag ohnehin der Zurückweisung unterläge.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

  • ... Vereinfachtes Unterhaltsfestsetzungsverfahren, nur Rückstände, 2 Monate à 143 € und 5 Monate à 118 € (Übergang gem. 33 SGB II)...

    Folgt man dem - nach meiner Kenntnis noch nicht rechtskräftigen - Beschluss des OLG Dresden vom 08.11.2016 (20 WF 683/16), lassen sich die Voraussetzungen des § 727 ZPO in der Regel nicht urkundlich nachweisen, sodass der Antrag ohnehin der Zurückweisung unterläge.


    Ergangen ist die genannte Entscheidung für die Titelumschreibung nach § 727 ZPO.

    Ob man diese tatsächlich auch für die beantragte Festsetzung von Unterhalt (im vereinfachten Verfahren) heranziehen kann? :gruebel:

  • Ich würde das "ganz normal" behandeln. Demnach würde ich davon ausgehen, dass der Ag. meint, nicht leistungsfähig zu sein und aber trotzdem anbietet, für den fraglichen Zeitraum 100 € monatlichen Unterhalt zu zahlen.

    Als würdest Du sagen, ich müsste den Rückstand mit monatlich 100,00 EUR berechnen und danach festsetzen? Also auch die "Standardnachricht" an den ASt, dass bzgl. des weiteren Betrages das str. Verfahren durchgeführt wird? :gruebel:

  • Folgt man dem - nach meiner Kenntnis noch nicht rechtskräftigen - Beschluss des OLG Dresden vom 08.11.2016 (20 WF 683/16), lassen sich die Voraussetzungen des § 727 ZPO in der Regel nicht urkundlich nachweisen, sodass der Antrag ohnehin der Zurückweisung unterläge.


    Es geht hier aber nicht um eine RNF-Klausel nach § 727 ZPO sondern um das vorangehende Erkenntnisverfahren (auch, wenn dies hier ein "vereinfachtes Verfahren" ist). Daher würde ich weder einen Nachweis in öffentlicher Urkunde verlangen, noch die Entscheidung hier für relevant erachten.

    Ulf

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  • Ich würde das "ganz normal" behandeln. Demnach würde ich davon ausgehen, dass der Ag. meint, nicht leistungsfähig zu sein und aber trotzdem anbietet, für den fraglichen Zeitraum 100 € monatlichen Unterhalt zu zahlen.

    Als würdest Du sagen, ich müsste den Rückstand mit monatlich 100,00 EUR berechnen und danach festsetzen? Also auch die "Standardnachricht" an den ASt, dass bzgl. des weiteren Betrages das str. Verfahren durchgeführt wird? :gruebel:

    Ich dachte, das hätte ich schon gesagt. :D

    Ulf

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