Berücksichtigung unterhaltsberechtigtes Kind bei Pfändung nach § 850 d ZPO

  • Guten Morgen zusammen,

    ich habe folgendes Problem auf dem Tisch liegen:

    Es liegt ein Antrag des Landes vor, in dem Unterhaltsrückstände für den Zeitraum vom 01.09.2016 - 16.03.2017 gepfändet werden sollen. Die Pfändung soll nach § 850 d ZPO erfolgen.

    Das Land gibt an, der Schuldner habe 1 weiteres unterhaltsberechtigtes Kind. Ob tatsächlich Unterhalt geleistet wird sei jedoch nicht bekannt.

    Nun meine Frage:

    Berücksichtige ich das Kind bei der Festsetzung des pfandfreienBetrages ( also Summe x für Schuldner zzgl. Summe x für das Kind ) und es liegt dann am Gläubiger zu beweisen, dass tatsächlich kein Unterhalt geleistet wird, oder setze ich nur den pfandfreien Betrag für den Schuldner fest und es obliegt demSchuldner zu beweisen, dass er tatsächlich UH leistet und das Kind beimpfandfreien Betrag zu berücksichtigen ist ?

    Hatte diese Konstellation bisher so nie auf dem Tisch.

    Viele Grüße

  • Wenn der Gläubiger im Pfüb-Antrag nicht vorträgt, dass für das weitere Kind keine Unterhaltszahlung erfolgt, ist dieses zu Gunsten des Schuldners zu berücksichtigen.



    Wäre es bei deinem Sachverhalt nicht eher Summe x für Schuldner zzgl. 1/2 des Nettomehrbetrages?

    Zweimal Zustimmung.

    §§ 36b II 2, 5 III 1 RPflG: Die vorgelegten Sachen bearbeitet der Rechtspfleger, solange er es für erforderlich hält.

  • Wieviele Kinder hat denn der Schuldner? Nur eines, für das jetzt nur die Rückstände vollstreckt werden und nicht bekannt ist, ob laufender Unterhalt geleistet wird, oder 2 Kinder, für eines nur Rückstand vollstreckt
    und ein weiteres, über das nichts bekannt ist?

  • wenn der Gl. angibt, der Schuldner hat ein weiteres Kind, ist m.E. davon auszugehen, dass dieses Kind neben dem Kind/der Kinder existiert, deren übergegangene Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.

    Macht der Gl. übergegangene Ansprüchen von z.B. 2 Kinder geltend, käme man natürlich auf Selbstbehalt + 1/3 des Nettomehrbetrages.

  • Hallo allerseits,

    zunächst vielen Dank für eure Rückmeldungen :daumenrau

    Aus der Akte bzw. dem Antrag ist nicht ersichtlich, ob es sich bei der Angabe des weiteren Kindes, um das Kind handelt für das die Rückstände vollstreckt werden, oder um ein zusätzliches zweites Kind.

    Jetzt bin ich etwas überfordert:

    Option 1: Ich setze die 900 Euro + 1/2 des verbleibenden Nettomehrbetrages fest und gehe davon aus, dass dies das gleiche Kind ist

    Option1: Zwischenverfügung an Gl. m.d.B. um Mitteilung ob es sich bei dem Kind, um ein weiteres Kind handelt. Falls dies der Fall sein sollte wäre, es doch dann 1/3 des verbleibenden Nettomehrbetrages oder ? :gruebel:

  • Das Land nimmt die Rolle des ursprünglichen Unterhaltsberechtigten ein und wird kein weiterer Unterhaltsberechtigter.

    Gibt es ein weiteres Kind: 1/2 des Nettomehrbetrages

    gibt es kein weiteres Kind: nur Selbstbehalt

  • wenn der Gl. angibt, der Schuldner hat ein weiteres Kind, ist m.E. davon auszugehen, dass dieses Kind neben dem Kind/der Kinder existiert, deren übergegangene Unterhaltsansprüche geltend gemacht werden.

    Macht der Gl. übergegangene Ansprüchen von z.B. 2 Kinder geltend, käme man natürlich auf Selbstbehalt + 1/3 des Nettomehrbetrages.


    :daumenrau

  • Hallo allerseits,

    zunächst vielen Dank für eure Rückmeldungen :daumenrau

    Aus der Akte bzw. dem Antrag ist nicht ersichtlich, ob es sich bei der Angabe des weiteren Kindes, um das Kind handelt für das die Rückstände vollstreckt werden, oder um ein zusätzliches zweites Kind.

    Jetzt bin ich etwas überfordert:

    Option 1: Ich setze die 900 Euro + 1/2 des verbleibenden Nettomehrbetrages fest und gehe davon aus, dass dies das gleiche Kind ist
    ...


    Dein Ergebnis stimmt, wobei ich die Begründung nicht verstehe. Es handelt sich eben gerade nicht um das gleiche Kind wie jenes, für das der Pfüb-Antrag gestellt wurde.

    Off Topic: 900,- € als pfandfreier Betrag ist schon ziemlich dürftig heutzutage, zumindest wenn von Erwerbstätigkeit auszugehen ist.

  • Das Land nimmt die Rolle des ursprünglichen Unterhaltsberechtigten ein und wird kein weiterer Unterhaltsberechtigter.

    Gibt es ein weiteres Kind: 1/2 des Nettomehrbetrages

    gibt es kein weiteres Kind: nur Selbstbehalt

    Aber wenn es tatsächlich kein weiteres Kind gibt und nur wegen Rückstände vollstreckt wird, kann man ihm doch nicht nur den Selbstbehalt lassen, schließlich gibt es ein Kind, das einen laufenden Unterhaltsanspruch hat.

  • Das Land nimmt die Rolle des ursprünglichen Unterhaltsberechtigten ein und wird kein weiterer Unterhaltsberechtigter.

    Gibt es ein weiteres Kind: 1/2 des Nettomehrbetrages

    gibt es kein weiteres Kind: nur Selbstbehalt

    Aber wenn es tatsächlich kein weiteres Kind gibt und nur wegen Rückstände vollstreckt wird, kann man ihm doch nicht nur den Selbstbehalt lassen, schließlich gibt es ein Kind, das einen laufenden Unterhaltsanspruch hat.

    Wenn der Schuldner zwischenzeitlich einen Sinneswandel hatte und dem Kind, dessen Ansprüche auf das Land übergegangen sind, wenigstens den laufenden Unterhalt zahlt, ist dem Schuldner hierfür ein weiterer unpfändbaren Betrag zu belassen. Dies ergibt sich unter anderem aus § 7 Abs. 3 S.2 UVG.

    In der Regel leistet der Schuldner dem Kind (auch wenn er müsste und könnte) weiterhin keinen Unterhalt. Dann gibt es nur den Selbstbehalt.

  • es kommt aber darauf an, ob der Schuldner diesen Unterhaltsanspruch auch erfüllt....

    Ist hierzu nichts vorgetragen, kann auch nichts berücksichtigt werden.
    Der Unterhaltberechtigte kann diesen Umstand im Wege der Vollstreckungserinnerung dann geltend machen.
    BGH, Beschluss vom 17.9.2014 – VII ZB 21/13

  • Guten Morgen zusammen,

    ich werde jetzt zunächst eine Zwischenverfügung machen und anfragen, ob es ein weiteres Kind, außer dem Kind gibt für das Rückstände vollstreckt werden, gibt. Ich werde mich ggf. dann nochmal melden.

    Vielen Dank für eure Hilfe :daumenrau

  • Guten Morgen zusammen,

    ich werde jetzt zunächst eine Zwischenverfügung machen und anfragen, ob es ein weiteres Kind, außer dem Kind gibt für das Rückstände vollstreckt werden, gibt. Ich werde mich ggf. dann nochmal melden.

    ....


    :gruebel: Das verstehe ich überhaupt nicht.

    In deinem Beitrag 1 schreibst du: "Das Land gibt an, der Schuldner habe 1 weiteres unterhaltsberechtigtes Kind."

    Diese Angabe ist eindeutig und vollkommen üblich.

    Es gibt also ein Kind, für das die Rückstände vollstreckt werden und ein weiteres (ganz anderes) Kind. Der Gläubiger weiß nur nicht, ob der Schuldner an dieses Unterhalt leistet.


    Was soll dir der Gl. jetzt zusätzlich schreiben? :gruebel: Ausreichend sind die im Pfüb-Antrag gemachten Angaben.

  • Nachdem ich nun die Zwischenverfügung gemacht habe, teilt das Land nun folgendes mit:

    "Die Unterhaltsvorschusskasse hat für das o.g. Kind in der Zeit vom bis Unterhaltsvorschuss in Höhe von ....Euro gewährt. Dieses Kind wurde in unserem Pfüb als unterhaltsberechtigtes Kind angegeben. Ob laufender Unterhalt geleistet wird ist nicht bekannt. "

    Es gibt als kein weiteres Kind. Wenn ich euren Ausführungen richtig gefolgt bin, setze ich nun den Selbstbehalt fest und es liegt am Schuldner im Wege der Erinnerung geltend zu machen, dass er für dieses Kind auch tatsächlich Unterhalt leistet ?

  • Nachdem ich nun die Zwischenverfügung gemacht habe, teilt das Land nun folgendes mit:

    "Die Unterhaltsvorschusskasse hat für das o.g. Kind in der Zeit vom bis Unterhaltsvorschuss in Höhe von ....Euro gewährt. Dieses Kind wurde in unserem Pfüb als unterhaltsberechtigtes Kind angegeben. Ob laufender Unterhalt geleistet wird ist nicht bekannt. "

    Es gibt als kein weiteres Kind. Wenn ich euren Ausführungen richtig gefolgt bin, setze ich nun den Selbstbehalt fest und es liegt am Schuldner im Wege der Erinnerung geltend zu machen, dass er für dieses Kind auch tatsächlich Unterhalt leistet ?


    Richtig!

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