TE Ausfertigung eines aufgehobenen Beschlusses ans Standesamt?

  • Am 07.02.1975 wurde ein Beschluss erlassen und XY für tot erklärt. (Kreisgericht DDR)
    Mit Beschluss vom 12.12.1996 wurde die Todeserklärung aufgehoben.

    Das Standesamt I möchte jetzt eine "beglaubigte Ausfertigung" des rechtskräftigen Todeserklärungsbeschlusses zur Vervollständigung ihrer Unterlagen von mir.
    Es existiert auch eine Sterbeurkunde.
    Ich habe ihnen mitgeteilt, dass ich eine Ausfertigung eines aufgehobenen Beschlusses nicht übersenden werde. Der Beschluss ist ja nicht mehr existent.

    Jetzt schreiben sie mir wieder, dass sie dies für ihre Unterlagen benötigen.
    Begründung:
    Das Standesamt I hat gemäß § 33 des PStG sämtliche ergangene Beschlüsse über Todeserklärungen und gerichtliche Feststellungen der Todeszeit in Form einer Ausfertigung dauerhaft in einer Sammlung aufzubewahren.
    Laut Akte wurde dem Standesamt I Berlin am 31.03.1975 eine Beschlussausfertigung übersandt.

    M. E. kann ich keine rechtskräftige Ausfertigung eines Beschlusses mehr herausgeben, der aufgehoben wurde.
    Stehe ich jetzt echt so auf dem Schlauch?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • ich mache keine Todeserklärungen, habe aber einen Vorschlag:
    Kannst du nicht eine Ausfertigung der Todeserklärung mit dem Aufhebungsbeschluss verbinden und dann übersenden?
    Dann ist der Beschluss in der Sammlung, aber auch eindeutig erkennbar, dass er aufgehoben ist.

  • Ich würde auch beides übersenden.


    Anmerkung:

    Um ehrlich zu sein glaube ich aber nicht, dass die Aufhebung der TE wirksam ist. Es handelt sich bei der TE um einen - vermutlich - rechtskräftigen Beschluss. Eine Aufhebung kommt nur in seltenen Fällen in Frage (§ 30 VerschG).

    Die TE begründet auch led. die Todesvermutung, die widerlegt werden kann - durch eben die StU, die es nach dem Sachverhalt gibt.

  • Diese Aufhebungen wurden -vor meiner Zeit- jedes Mal gemacht, wenn eine Sterbeurkunde auftauchte. Mir ist bekannt, dass die Todeserklärung nur aufgehoben werden kann, wenn der für tot Erklärte dies überlebt hat.
    Ich habe mich da auch schon mit Kollegen "rumgestritten", weil ich eben NICHT aufhebe, wenn eine Sterbeurkunde zu Akte gelangt.
    Sie hat den Beschluss aber nun Mal gemacht.

    Ich danke Euch für die Anregungen.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

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