Vollstreckbare Ausfertigung

  • Hallo,

    ich hab folgenden Fall:

    2 Kl, vertreten durch KV 1 und 2.
    2 Bekl., vertreten durch BV-

    Es kommt ein Vergleich zustande: 25 % Kläger, 75 % Beklagte als Gesamtschuldner.
    Zwei verschiedene KV waren für mich vorliegend in Ordnung, Notwendigkeit wurde entsprechend erläutert.

    Es wäre wohl schlau gewesen, 2 KFBs zu machen, so schlau war ich aber nicht.
    Ich hab einen KFB erlassen und verfügt, dass jeweils eine vollstr. (Teil-) Ausfertigung an die Kläger zu erteilen ist.
    Die Geschäftsstelle hat mich wohl missverstanden und stattdessen nur 1 vollstreckbare Ausfertigung ganz normal an KV 1 erteilt (Windhundprinzip).

    Jetzt meckert KV 2, dass er keine vollstr. Ausf. hat.
    Ich hab ihm geschrieben, dass eine vollstr. Ausf. bereits an KV 1 erteilt wurde, diese könnte aber eingezogen werden und jeweils eine vollstr. Teilausfertigung erteilt werden.
    Das hat er dann auch beantragt und ich hab KV 1 um Einreichung der vollstr. Ausf. gebeten, die weigern sich aber beharrlich bzw. reagieren einfach nicht.

    Wie krieg ich denn nun die Kuh vom Eis? :confused:

  • Ist im KfB denn jetzt nur ein Gesamtbetrag zugunsten beider K tituliert (dann gelten sie nach der Rspr. des BGH in der ZV als Gesamtgläubiger dieses Betrags) oder wurden gesonderte Beträge jeweils zugunsten eines jeden K tenoniert (weil Du Teilausfertigungen verfügt hattest)? Im ersteren Fall würde es sich bei dem Antrag des K2 jedenfalls formal um einen solchen nach § 733 ZPO handeln (Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 733 Rn. 7) - könnte also dem K2 als Gesamtgläubiger problemlos erteilt werden.

    » Die meisten Probleme entstehen bei ihrer Lösung. «
    L E O N A R D O | D A | V I N C I

  • Guten Morgen,

    Ja genau, es handelt es sich um einen Gesamtbetrag für die Klägerseite als solche. Hast du die Rechtsprechung zufällig zur Hand? Die ist mir nicht bekannt, das wäre aber super hilfreich, wenn ich es einfach als Antrag auf eine 2. vollstreckbare Ausfertigung auslegen könnte. :)

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