Teilung nach § 8 WEG; Grundstück existiert noch nicht

  • Ein Grundstück soll gem. § 8 WEG in Wohnungseigegtum aufgeteilt werden. In der notariellen Urkunde wird erwähnt, dass von dem Grundstück vor der Aufteilung eine Fläche von 100 qm verkauft wurde und abzuschreiben ist. Die Abschreibung ist im Grundbuch bislang nicht erfolgt, entsprechende Anträge liegen bislang nicht vor. Das Grundstück für die Aufteilung ist demnach derzeit 100 qm zu groß und existiert im Grundbuch als solches nicht.

    Nach dem Rückwirkungsverbot dürfen keine Anträge angefordert werden. Vorliegend sind aber zwingend Anträge und entsprechende Unterlagen zur Herstellung des Ausgangsgrundstücks für die Teilung nach § 8 GBIO erforderlich.

    Was ist zu tun?

  • Einfach mal unter Hinweis auf den Sachstand beim Notar nachfragen, wie man sich das dort vorstellt.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Reicht da nicht eine Feststellung zur Aufteilungsurkunde, dass es beim Grundstück FlNr. ....richtigt heißt: und dann der alte Stand, wie es derzeit eingetragen ist.

    Dann ist § 28 GBO Genüge getan und die Abschreibung der Teilfläche macht man halt dann später, wenn das WEG schon eingetragen ist.

  • Reicht da nicht eine Feststellung zur Aufteilungsurkunde, dass es beim Grundstück FlNr. ....richtigt heißt: und dann der alte Stand, wie es derzeit eingetragen ist.

    Dann ist § 28 GBO Genüge getan und die Abschreibung der Teilfläche macht man halt dann später, wenn das WEG schon eingetragen ist.

    Es liegen Folgeanträge vor, in denen einzelne Einheiten verkauft und belastet werden.

  • Wie ist denn das Grundstück in der TE und den Folgeurkunden überhaupt bezeichnet (§ 28 GBO)?

    Ulf

    Alle Äußerungen hier sind als rein private Meinungsäußerung zu verstehen,
    sofern es bei den Beiträgen nicht ausdrücklich anders gekennzeichnet wird.

  • Daher anrufen und fragen, ob es schlichtweg vergessen wurde, die zur Teilung und Abschreibung notwendigen Unterlagen einzureichen.

    Anderenfalls müsste die Urkunde der TE und die der Kaufverträge hinsichtlich der Größe berichtigt werden. Und später wäre die Zustimmung der Käufer zur Wahrung der lastenfreien Abschreibung notwendig.

    Die Unterlagen werden ganz schnell kommen.

  • Wie ist denn das Grundstück in der TE und den Folgeurkunden überhaupt bezeichnet (§ 28 GBO)?

    Mit der neuen Größe.

    Etwas mehr als nur die Größe wird doch sicher schon angegeben sein...

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  • Wie ist denn das Grundstück in der TE und den Folgeurkunden überhaupt bezeichnet (§ 28 GBO)?

    Mit der neuen Größe.


    Also mit der alten Flurstücksbezeichnung und Angabe der neuen Größe unter Hinweis auf die noch kommende Abschreibung?! In dem Fall würde ich mich an der Größenangabe und den Ausführungen zur Abschreibung nicht stören und nun die Teilung vollziehen.

    Ulf

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  • Für so ganz abwegig würde ich es aber auch nicht halten, die Urkunde so zu lesen, daß sich die Teilung lediglich auf die verbleibende
    Grundstücksfläche bezieht. Dann wären Fortschreibung und Identitätserklärung zu fordern.

  • Na ja, deshalb fragte ich ja nach, wie die betroffene Fläche genau bezeichnet ist.

    Wenn es etwa lauten würde "Teilfläche aus Flurstück xy Flur z zur Größe von ca. 1234 qm, im anliegenden Lageplan gekennzeichnet", wäre Gegenstand der Teilung die unvermessene Teilfläche.

    Wenn es aber - wie hier wohl - heißt "Flurstück xy Flur z zur Größe von ca. 1234 qm" und nur quasi als Erklärung, warum eine geringere Größe als im GB genannt angegeben wurde, auf die künftige Abschreibung hingewiesen wurde, dass ist Gegenstand der Teilung m.E. das Flurstück xy.

    Ulf

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  • Ich verstehe den ganzen „heckmeck“ nicht. Wenn Gegenstand der Teilungserklärung und damit auch der Abgeschlossenheitserklärung ein Grundstück geringerer Größe ist, dann kann selbstverständlich das Wohnungs- und Teileigentum nur an diesem und nicht an dem Ursprungsgrundstück begründet werden. Nicht umsonst sieht der BGH im Urteil vom 12.11.1993, V ZR 174/92, eine Amtspflichtverletzung des Grundbuchbeamten, wenn er sich nicht eine Abgeschlossenheitsbescheinigung vorlegen lässt, die sich genau auf das Grundstück bezieht, auf dem Wohnungseigentum errichtet ist oder errichtet werden soll. Und das ist ja vorliegend mit der Darstellung der geringeren Größe der Fall. Also muss der Begründung des Wohnungs- und Teileigentum an diesem Grundstück die Grundstücksteilung vorausgehen. Völlig unbegreiflich ist mir, weshalb dann hier zig Ausführungen zu den fehlenden Unterlagen gemacht werden, obgleich ein Rückruf beim Notar doch die Situation sofort klären kann. Wenn der VN zur Grundstücksteilung bereits vorliegt, wird man in der Teilung des Restgrundstücks nach § 8 WEG auch den Antrag auf Teilung des Ursprungsgrundstücks sehen können.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • Wenn der VN zur Grundstücksteilung bereits vorliegt, wird man in der Teilung des Restgrundstücks nach § 8 WEG auch den Antrag auf Teilung des Ursprungsgrundstücks sehen können.


    Dann fehlt es aber immer noch an einer Bezeichnung des Grundstücks nach § 28 GBO in der Teilungserklärung.

    Ulf

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  • Schon. Ich halte das aber für nicht so problematisch, weil bei der Bestimmung von Teilflächen an § 28 GBO geringere Anforderungen gestellt werden (s. OLG München 34. Zivilsenat, Beschluss vom 08.11.2011, 34 Wx 334/11, Rz. 11 unter Zitat BayObLG Rpfleger 1982, 62/63: …dass die Eintragungsbewilligung .. diesen Grundstücksteil nach seiner Lage und Größe in einer dem Verkehrsbedürfnis entsprechenden zweifelsfreien Weise bezeichnet ..“).

    Und wenn dem Aufteilungsplan ein Lageplan beigefügt ist; s. dazu hier
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1043279,
    dann ergibt sich aus dessen Vergleich mit der Flurkarte zum VN auch das von der Aufteilung betroffene Grundstück. Im Grunde genommen ist es dann nicht anders, wie bei der Beurkundung mit einem vorläufigen Aufteilungsplan. Auch dann ist es Aufgabe des GBA die Identität festzustellen (BayObLG 2. Zivilsenat, Beschluss vom 12.12.2002, 2Z BR 112/02).

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  • Ich habe jetzt die Fundstellen noch nicht nachgelesen aber wenn man dies konsequent so handhaben würde, bräuchte man doch eigentlich nie Identitätserklärungen, denn diese haben ja nur den Zweck, die Bezeichnung nach § 28 GBO nachzuholen. Oder?

    Ulf

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  • Ein Grundstück soll gem. § 8 WEG in Wohnungseigegtum aufgeteilt werden. In der notariellen Urkunde wird erwähnt, dass von dem Grundstück vor der Aufteilung eine Fläche von 100 qm verkauft wurde und abzuschreiben ist. Die Abschreibung ist im Grundbuch bislang nicht erfolgt, entsprechende Anträge liegen bislang nicht vor. Das Grundstück für die Aufteilung ist demnach derzeit 100 qm zu groß und existiert im Grundbuch als solches nicht.

    Nach dem Rückwirkungsverbot dürfen keine Anträge angefordert werden. Vorliegend sind aber zwingend Anträge und entsprechende Unterlagen zur Herstellung des Ausgangsgrundstücks für die Teilung nach § 8 GBIO erforderlich.


    Ich würde ein Schreiben hinausgeben, wonach der Vorvollzug bitte zu veranlassen ist, weil der Antrag sonst zurückzuweisen ist. Was Du auch tun würdest, wenn der Vorvollzug nicht bis ... vorliegt.

    Dann hast Du den Notar vor der Zurückweisung angehört und ihm Gelegenheit zur Abhilfe des Problems gegeben.

    Solange der Vorvollzug nicht gemacht ist, ist die Aufteilung nach WEG im vorliegenden Fall m. E. nicht möglich, dazu ist viel zu klar darstellt, dass erst und nur das endgültige Grundstück aufgeteilt werden soll.

    Juppheidi, juppheida, Erbsen sind zum Zählen da ...

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