Hallo!
Vielleicht kann ich hier ein Meinungsbild einholen. Wir sind im Gericht derzeit unschlüssig, wer die Zustellungsanträge nach der ZRHO zu unterschreiben. § 17 Abs. 6 ZRHO spricht meines Erachtens von "dem Rechtspfleger übertragenen Verfahren" nach dem RpflG, also Kostenfestsetzungsverfahren, PKH-Nachprüfung, etc.. Demnach wäre in Zivilsachen, also Zustellung der Klage etc., das Ersuchen vom Richter zu unterschreiben und vom Rpfl entsprechend der jeweligen AV lediglich vorzubereiten.
Die Gegenmeinung, deren Richtigkeit ich nicht ausschließe, sagt: Sobald der Richter verfügt, dass der Rpfl. die Auslandszustellung vornehmen soll, ist das Verfahren übertragen und der Rpfl. unterzeichnet die Ersuchen.
Gibt es irgendwo Anhaltspunkte was richtig ist? Kommentare zur ZRHO hab ich nicht, die Arbeitshilfe des Bundesjustizamts hält sich auch bedeckt.
Danke schonmal!