Zustellantrag Unterschrift - wer?

  • Hallo!

    Vielleicht kann ich hier ein Meinungsbild einholen. Wir sind im Gericht derzeit unschlüssig, wer die Zustellungsanträge nach der ZRHO zu unterschreiben. § 17 Abs. 6 ZRHO spricht meines Erachtens von "dem Rechtspfleger übertragenen Verfahren" nach dem RpflG, also Kostenfestsetzungsverfahren, PKH-Nachprüfung, etc.. Demnach wäre in Zivilsachen, also Zustellung der Klage etc., das Ersuchen vom Richter zu unterschreiben und vom Rpfl entsprechend der jeweligen AV lediglich vorzubereiten.

    Die Gegenmeinung, deren Richtigkeit ich nicht ausschließe, sagt: Sobald der Richter verfügt, dass der Rpfl. die Auslandszustellung vornehmen soll, ist das Verfahren übertragen und der Rpfl. unterzeichnet die Ersuchen.

    Gibt es irgendwo Anhaltspunkte was richtig ist? Kommentare zur ZRHO hab ich nicht, die Arbeitshilfe des Bundesjustizamts hält sich auch bedeckt.

    Danke schonmal!

    Rejoice, for we, the Knights of Bretonnia, will be your shield.

  • Im Ergebnis wie rainermdvZ. Bei uns unterschreiben in Zivilsachen die Richter das vorbereitete Ersuchen. Deine Variante 2 kenne ich gar nicht.

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

  • Variante 2 kenne ich nicht nur nicht, ich halte diese auch für falsch. Der die Zustellung ins Ausland bearbeitende Rechtspfleger ist nicht Sachbearbeiter und bei richterlichen Sachen schon gar nicht der für die Sachbearbeitung zuständige gesetzliche Richter. Er besorgt lediglich die Zustelllung im Ausland im Auftrag und nach Weisung des in der Sache zuständigen Entscheiders (Rechtspfleger oder Richter). Diesem obliegen sämtliche Entscheidungen, so insbesondere die Entscheidung, ob überhaupt im Ausland zugestellt werden soll und wenn ja, wie (Post-ZU oder über ausländische Gerichte, ggf. mit Übersetzung oder ohne? ). Auch die Beurteilung, ob eine im Ausland erfolgte Zustellung nach deutschem Recht wirksam ist oder nicht, obliegt dem Entscheider und nicht dem Auslandsrechtspfleger! Somit ist der Entscheider derjenige, der die Zustellung in der konkreten Art und Weise beantragt, so dass dieser auch das Ersuchen unterschreiben muss!

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