Örtliche Zuständigkeit

  • Hallo,

    wir hatten hier eine Antragstellerin, die eigentlich in einem anderen Gerichtsbezirk gemeldet ist, sich derzeit für unbestimmte Zeit jedoch hier im Frauenhaus befindet. Ist es möglich, den Beratungshilfeantrag auch hier zu stellen oder muss ist in jedem Fall das andere Gericht zuständig?

  • Ob der Aufenthalt in einem Frauenhaus einen Wohnsitz begründet, ist streitig (siehe dazu Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., § 13 Rn. 5 m.w.N.).

    Möglicherweise hat die Rechtsuchende ihren bisherigen Wohnsitz (wegen befürchteter Gewalt) aufgegeben, ohne einen neuen im Frauenhaus zu begründen. Unter dieser Voraussetzung würde § 4 Abs. 1 Satz 2 BerHG helfen.

    Nach der Sachverhaltsschilderung gehe ich davon aus, dass die Antragstellerin auf der Rechtsantragstelle erschienen ist, es also nicht um nachträgliche Beratungshilfe geht. Dann würde ich im Interesse möglichst schneller Unterstützung von einer Zuständigkeit des Gerichts am Ort des Frauenhauses ausgehen.

    "Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)

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