Und ich schlage meinen Palandt und lese bei § 1840 unter Randnummer 3:
"Die Rechnungslegung erstreckt sich nur auf das der Verwaltung des Betreuers unterliegende Betreutenvermögen.
[...]
Bei einem zur freien Verfügung ausgezahlten oder auf ein persönliches Konto des Betreuten überwiesenen Taschengeld beschränkt sich die Rechnungslegung auf die aus dem Betreutenvermögen getätigten Einzahlungen UND UMFASST NICHT AUCH DEREN VERWENDUNG."(Fett-/ Großdruck durch mich)
Das bedeutet:
Was der Betreute mit seinem Geld macht, hat uns nicht zu interessieren. Dass und ob er es erhalten hat, hingegen schon.
Nichts anderes habe ich behauptet...