Umgehung Kosten für Erbenermittler und Urkundenbeschaffung

  • Ich habe jetzt mehrfach folgende Sachlage: Nach öffentlicher Aufforderung ermittelt ein Erbenermittlungsbüro in aufwändiger um umfangreicher Arbeit sämtliche Erben der 3. / 4. Ordnung. Einige Erben unterschreiben den Vertrag und ein Teilerbschein kann beantragt und erteilt werden. Die anderen Erben, welche von dem Erbenermittler kontaktiert wurden, schreiben mir, sie hätten im Bundesanzeiger gelesen, dass Sie Erben seien und beantragen einen Erbschein.

    Jetzt kommt mein (Gerechtigkeit-) Problem: Mir liegen sämtliche Urkunden und die Darstellung der Erbfolge vor, bezahlt von den Miterben über den Vertrag mit demErbenermittler.
    Sollen diejenigen, die den Vertrag nicht unterschriebenhaben, nunmehr die Nutznießer sein und ihre volle Erbquote ohne jeglichenAufwand kassieren?
    Andererseits kann ich ja nicht von den Erben die Vorlage vonUrkunden verlangen, welche sich bereits in der Akte befinden.
    Wie verhaltet ihr euch in so einem Fall?

  • Was in den Akten oder gerichtsbekannt ist, muss nicht (mehr) nachgewiesen werden. Trittbrettfahrer gibts überall und das ist halt so.

    Nachfrage: Was meinst du mit “Erben 3./4. Ordnung” im Hinblick auf § 1930 BGB? Du willst doch wohl nicht in einem Erbfall Erben unterschiedlicher Ordnungen erben lassen? Oder?

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

    Nachlass-Kanzlei / Büro für gerichtliche Pflegschaften / Nachlasspflegschaften, Nachlassverwaltungen, Testamentsvollstreckungen, Nachlassbetreuungen /
    Nachlasspfleger Thomas Lauk - http://www.thomaslauk.de

  • Was in den Akten oder gerichtsbekannt ist, muss nicht (mehr) nachgewiesen werden. Trittbrettfahrer gibts überall und das ist halt so.

    Nachfrage: Was meinst du mit “Erben 3./4. Ordnung” im Hinblick auf § 1930 BGB? Du willst doch wohl nicht in einem Erbfall Erben unterschiedlicher Ordnungen erben lassen? Oder?

    Nein, wie beschrieben sind es mehrere Fälle - einmal 3. Ordnung, andere Akte 4. Ordnung

  • der Erbschein sagt ja nichts darüber aus, wie nachher die Auseinandersetzung erfolgt.
    Es steht den Erben, welchen Kosten entstanden sind, ja frei, diese im der Auseinandersetzung vorab geltend zu machen.

  • Es steht den Erben, welchen Kosten entstanden sind, ja frei, diese im der Auseinandersetzung vorab geltend zu machen.

    Geltend machen können sie viel. Erhalten tun sie aber nichts, da es dafür keine Anspruchsgrundlage gibt.


    Auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Auftragsrecht, §§ 683, 670 BGB?

    (Zumindest können ja die betroffenen Erben die Auseinandersetzung in der Praxis verweigern, wenn keine Aufteilung der Kosten des Erbenermittlers erfolgt.)

  • Aus meiner Erfahrung rechnen die Erbenermittler nicht die tatsächlich entstandenen Kosten gegenüber ihren Vertragsparteien ab, sondern lassen sich einen prozentualen Anteil am Erbteil zukommen.
    Ob der Erbenermittler mit den geschlossenen Verträgen nicht schon lange im Gewinn ist, weißt du doch gar nicht. Das kann auch gar nicht durch das Gericht geprüft werden - ist mir auch egal.

    Ich finde es nur clever, wenn ein Miterbe den Vertrag nicht unterschrieben hat. Der Erbenermittler kennt sein Geschäftsrisiko.

    Fair wäre es natürlich, wenn bei der Auseinandersetzung diejenigen ausgeglichen würden, die Abschläge in Kauf genommen haben. Aber ist das Leben fair?

  • Es steht den Erben, welchen Kosten entstanden sind, ja frei, diese im der Auseinandersetzung vorab geltend zu machen.

    Geltend machen können sie viel. Erhalten tun sie aber nichts, da es dafür keine Anspruchsgrundlage gibt.

    Auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Auftragsrecht, §§ 683, 670 BGB?

    Sehr zum Leidwesen der Erbenermittler, Nein.

    BGH, Urteil vom 23.09.1999 (Az.: III ZR 323/98), BGH, Beschluss vom 23.02.2006 (Az.: III ZR 209/05)

  • [h=1]OLG Naumburg, 24.11.2014 - 12 Wx 16/14
    [/h][h=2]Amtlicher Leitsatz:[/h]Die Kosten für die Beauftragung eines gewerblichen Erbenermittlers sind durch das Nachlassgericht festsetzbare erstattungsfähige notwendige Aufwendungen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines Verfahrensbeteiligten. Voraussetzung ist, dass für die Ermittlungen im Zeitpunkt der Beauftragung aus objektiv verständiger Sicht des Auftraggebers ein konkreter Anlass oder Verdacht bestand, es für die Durchsetzung der eigenen Rechtsposition auf die gewonnenen Erkenntnisse ankommt, die Ermittlungen mithin konkret verfahrensbezogen sind und die hieraus resultierenden Kosten nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache stehen.

    -------------------------:aktenEine wirklich gute Idee erkennt man daran, daß ihre Verwirklichung von vorn herein ausgeschlossen erschien. (Albert Einstein):gruebel: ------------------------------------

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  • Es steht den Erben, welchen Kosten entstanden sind, ja frei, diese im der Auseinandersetzung vorab geltend zu machen.

    Geltend machen können sie viel. Erhalten tun sie aber nichts, da es dafür keine Anspruchsgrundlage gibt.

    Auch nicht aus Geschäftsführung ohne Auftrag bzw. aus Auftragsrecht, §§ 683, 670 BGB?

    Sehr zum Leidwesen der Erbenermittler, Nein.

    ....


    :confused: Mir ging es um den Anspruch der Erben, die den Erbenermittler beauftragt und bezahlt haben, gegen die anderen Miterben.

  • [h=1]OLG Naumburg, 24.11.2014 - 12 Wx 16/14
    [/h][h=2]Amtlicher Leitsatz:[/h]Die Kosten für die Beauftragung eines gewerblichen Erbenermittlers sind durch das Nachlassgericht festsetzbare erstattungsfähige notwendige Aufwendungen einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung eines Verfahrensbeteiligten. Voraussetzung ist ...

    ... mE zunächst, dass das Gericht eine Kostenentscheidung nach Paragraph 85 FamFG erlassen hat, die es dem einen Beteiligten gestattet, von dem anderen Beteiligten Kostenerstattung zu verlangen. Ob nach der Vorschrift eine entsprechende Kostentscheidung sinnvoll ist, ist mE zweifelhaft. Die Beispiele von Abs. 2 passen mE alle nicht.

    In jedem Fall sollten der entsprechende Beteiligte rechzeitig suf eine für ihn vorteilhafte Kostenentscheidung hinwirken, denn nach meiner Kenntnis gibt es Rechtsprechung die sagt, dass die Kostenentscheidung (bzgl der Gerichtskosten( nicht nachgeholt werden kann. Dann bliebe es im Erbscheinsverfahren bei der ausschließlichen Kostenpflicht des Antragstellers, wenn gleiches auch für die außergerichtlichen Kosten gelten sollte.

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

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