Guten Morgen,
ich wird hier grad irre
Die K-Abteilung hat Steigerlös hinterlegt nach § 126 ZVG. Aufgrund eines umfangreichen Auszahlungsersuchens konnte ein Großteil des Steigerlöses zwischenzeitlich ausgezahlt werden. Der Rest sollte für einen der Berechtigten hinterlegt bleiben, da dieser keine Kontoverbindung mitgeteilt hat.
Durch Pfändungs- und Überweisungsverfügung ist der Auszahlungsanspruch dieses Berechtigten gepfändet worden und ich habe gestern die Auszahlung verfügt. Was ich dabei nicht gesehen habe ist, dass der Berechtigte bereits sehr früh im Verfahren - noch vor den Auszahlungsersuchen der K-Abteilung - einen Auszahlungsantrag gestellt hat. Die Auszahlung sollte zugunsten eines Dritten (wohl ein Gläubiger) erfolgen. Kontoverbindung war angegeben. In dem Moment, wo die K-Abteilung die Hinterlegung des Resterlöses zugunsten des Beteiligten verfügt hat, hätte aufgrund dieses Antrags Auszahlung erfolgen können. Ist aber nicht.
Spontan wollte ich mich sofort an Telefon, Fax und Mail hängen und die Herausgabeanordnung wieder einkassieren, aber nachdem ich den ersten Schock verdaut habe bin ich unschlüssig. Unabhängig davon, ob die Auszahlung nicht längst hätte vorgenommen werden müssen, ist der Auszahlungsanspruch doch jetzt gepfändet. Dann müsste die Auszahlung aufgrund des PfüB doch vorgenommen werden und ich muss die Herausgabeanordnung laufen lassen. Oder?
Wie ihr euch denken könnt, "brennt" die Sache, deshalb wäre ich für Hilfe dankbar.