Freiflächenphotovoltaikanlage

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    [TD='width: 98%, bgcolor: transparent'] Ich weiß nicht, wie ich eine Freiflächenphotovoltaikanlage rechtlich einzuordnen habe: Auf einem unbebauten Grundstück ist eine Photovoltaikanlage vom Pächter erstellt worden. Nach dem Pachtvertrag bleibt die Anlage bis zum Ende des Vertrages Eigentum des Pächters, ferner heißt es, Eigentümer und Pächter sind sich darüber einig, dass die Photovoltaikanlage nicht dem wirtschaftlichen Zweck der landwirtschaftlichen Betriebe der Verpächter dienen soll. Im Übrigen sind sich die Parteien einig, dass die Photovoltaikanlage so installiert wird, dass sie ohne Aufwand wieder entfernt werden kann. Der Gutachter hat die Anlage selbst nicht bewertet, eine Freigabe als evtl. Zubehör ist nicht beantragt worden.

    Zu einer Freiflächenphotovoltaikanlage habe leider ich nichts gefunden. Bei einer Dachflächenanlage, hält das OLG Passau diese für Zubehör, das OLG Nürnberg sagt aber, dass eine Aufdachsolaranlage, die auf dem Dach eines Wohngebäudes montiert ist, zu dessen Stromversorgung sie nicht beiträgt, weder einen (wesentlichen) Bestandteil noch Zubehör des Grundstücks bzw. des Gebäudes darstellt, wenn sie ohne einen unverhältnismäßigen Aufwand und ohne Verursachung von Beschädigungen vom Gebäude getrennt und andernorts wieder installiert werden kann. Und der BGH hat für Windkraftanlage entscheiden, dass es sich nicht um einen Scheinbestandteil handelt.
    Also weder Zubehör noch Scheinbestandteil? Und da ich ja nicht die letzte Entscheidung darüber treffe, was sage ich den Interessenten? Oder soll ich vorsichtshalber auf eine Freigabe hinwirken, falls es sich doch um Zubehör handeln sollte? ….???



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  • Genau das

    ist deine Antwort!

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ergänzend: Der BGH hat die Entscheidung des OLG Nürnberg, wonach eine Aufdachanlage, deren Strom (nur) ins Stromnetz eingespeist wird, weder Bestandteil noch Zubehör darstellt, durch Nichtannahmebeschluss bestätigt (BGH XI ZR 579/16).

  • Also die Anlage nicht bewerten lassen? Und den Interessenten sagen, dass nach der Rechtsprechung des OLG Nürnberg, vom BGH betätigt, eine Dachflächenanlage kein Zubehör ist und dies wahrscheinlich hier auch gilt, aber eine abschließende Entscheidung durch das Vollstreckungsgericht nicht getroffen werden kann?


  • ...
    Und den Interessenten sagen, dass nach der Rechtsprechung des OLG Nürnberg, vom BGH betätigt, eine Dachflächenanlage kein Zubehör ist und dies wahrscheinlich hier auch gilt, ...

    Selbst diese Aussage würde ich bei dem "neuen" SV lassen.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • sich mit Aussagen zurückhalten, ist schön und gut.
    Gleichwohl ist es Aufgabe und alleinige Zuständigkeit des Versteigerungsgerichts, den Verkehrswert zutreffend zu ermitteln.
    Und hierfür ist eine Entscheidung erforderlich, ob die Anlage Teil des Hypothekenhaftungsverbandes ist oder nicht.

    Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt hat m.E. der SV die Anlage zutreffend nicht bewertet.
    Es mangelt bereits an der Zubehörsvoraussetzung "auf Dauer in das Grundstück eingebracht", da die Anlage nur für die Dauer des Pachtverhältnisses dort stehen wird.

  • sich mit Aussagen zurückhalten, ist schön und gut.
    Gleichwohl ist es Aufgabe und alleinige Zuständigkeit des Versteigerungsgerichts, den Verkehrswert zutreffend zu ermitteln.
    Und hierfür ist eine Entscheidung erforderlich, ob die Anlage Teil des Hypothekenhaftungsverbandes ist oder nicht.

    Genau.

    Zitat

    Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt hat m.E. der SV die Anlage zutreffend nicht bewertet.
    Es mangelt bereits an der Zubehörsvoraussetzung "auf Dauer in das Grundstück eingebracht", da die Anlage nur für die Dauer des Pachtverhältnisses dort stehen wird.

    ... und ob die Anlage sich überhaupt im Besitz des Schuldners befindet, § 55 II ZVG, dürfte ebenso zweifelhaft sein.

  • sich mit Aussagen zurückhalten, ist schön und gut. Gleichwohl ist es Aufgabe und alleinige Zuständigkeit des Versteigerungsgerichts, den Verkehrswert zutreffend zu ermitteln. Und hierfür ist eine Entscheidung erforderlich, ob die Anlage Teil des Hypothekenhaftungsverbandes ist oder nicht. Bei dem hier vorliegenden Sachverhalt hat m.E. der SV die Anlage zutreffend nicht bewertet. Es mangelt bereits an der Zubehörsvoraussetzung "auf Dauer in das Grundstück eingebracht", da die Anlage nur für die Dauer des Pachtverhältnisses dort stehen wird.

    Ja.
    Das ist dann aber meine Beurteilung für mein Verfahren. Darüber hinaus hat das keine Relevanz. Wenn sich Ersteher und Pächter später darüber streiten, entscheidet das das Prozessgericht...und bestimmt nicht aufgrund meiner Wertfestsetzung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

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  • [/QUOTE]Ja. -Das ist dann aber meine Beurteilung für mein Verfahren. Darüber hinaus hat das keine Relevanz. Wenn sich Ersteher und Pächter später darüber streiten, entscheidet das das Prozessgericht...und bestimmt nicht aufgrund meiner Wertfestsetzung.[/QUOTE]

    So ist es.

  • Hallo,

    ich habe eine Aufdachphotovoltaikanlage in der Versteigerung. Der Strom wird zum Teil selbst genutzt und zum Teil ins öffentliche Netz eingespeist.
    Der Gutachter fragt nun, ob er die Anlage bewerten soll.
    Ich bin der Meinung, dass die Anlage aufgrund der Eigennutzung Zubehör sein könnte und daher eine Bewertung erforderlich ist.
    Neuere Rechtsprechung habe ich nicht gefunden.

    Wie seht ihr das?

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    [TD='width: 98%, bgcolor: transparent'] Ich weiß nicht, wie ich eine Freiflächenphotovoltaikanlage rechtlich einzuordnen habe:...
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    Ich habe in diesem Thread nicht alles verfolgt, möchte aber auf die Urteile des BGH vom 22. Oktober 2021 – V ZR 225/19, V ZR 8/20, V ZR 44/20 und V ZR 69/20 verweisen; V ZR 225/19:
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…839&Blank=1.pdf
    V ZR 8/20:
    http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechts…839&Blank=1.pdf

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

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