Akteneinsicht für nicht beteiligten Gutachter

  • Mal eine Frage an die Zwangsversteigerungsprofis, da ich aus dem Insolvenzbereich komme und ehrlich gesagt keine vertieften Kenntnisse im Bereich der Zwangsversteigerung habe.

    Ausgangssituation: Die Liquidatorin einer GmbH (ehemals Betreiberin eines Szenelokals in Schwabing) stellt Insolvenzantrag, das Insolvenzgericht bestellt einen Gutachter. Einziger denkbarer Vermögenswert sind Restkaufpreisansprüche in Höhe von 95.000,00 € aus dem Verkauf der BGA an eine Nachfolgegesellschaft (ebenfalls GmbH), die mit noatrieller Urkunde tituliert sind (vollstreckbare Ausfertigung liegt vor). Über das Vermögen der kaufenden GmbH ist bereits das Insolvenzverfahren eröffnet, die Forderung ist dort angemeldet und festgestellt, allerdings völlig unklar, ob mit einer Insolvenzquote gerechnet weren kann.

    In dieser notariellen Urkunde haben sich zudem beide GFs der kaufenden GmbH der unbeschränkten persönlichen Haftung unterworfen. Nach Angaben der Liquidatorin sollen diese über Grundeigentum verfügen. Ein angefragtes Grundbuchamt hat auch bereits heute die Grundbuchauszüge übersendet. Danach sind 2 Eigentumswohnungen vorhanden, bei denen die GFs jeweils Miteigentümer zu 1/2 sind. In Abteilung III finden sich Grundschulden von ca. 320.000,00 €; in welcher Höhe die tatsächlich valutieren ist derzeit nicht bekannt. Angesichts des Immobilienmarkts in München und nahem Umland würde ich derzeit nicht von vornherein unterstellen, dass die wertausschöpfend belastet sind. Allerdings wurde ausweislich Abteilung II jeweils im Frühjahr die Zwangsversteigerung angeordnet.

    Frage: Hat der Insolvenzgutachter als Nicht-Verfahrensbeteiligter beim Vollstreckungsgericht ein Akteneinsichtsrecht, konkret z.B. in vorhandene Wertgutachten? Vom Wortlaut des § 42 ZVG (ist der überhaupt einschlägig?) würde ich das ja annehmen. Oder müsste hier zunächst der Beitritt zum Versteigerungsverfahren erfolgen (Die Forderung gegen die Eigentümer ist ja mit vollstreckbarer notarieller Urkunde erfolgt)?

    Für Antworten wäre ich dankbar.

  • Der § 42 ZVG hat eine zeitliche Beschränkung. Hast du die schon beachtet?

    Davon abgesehen kann er als Dritter einen Antrag nach ZPO (§ 298?) stellen, über den der Gerichtsvorstand entscheidet. Dieser ist zu begründen. Fragen nach möglichen Erfolgsaussichten von ZV-Maßnahmen führen bei uns aber meistens (immer) zur Ablehnung.

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Ein Beitritt könnte schon deswegen sinnvoll sein, weil der Immobilienmarkt in München das durchaus möglich macht, dass auch nachrangige Gläubiger eine Zuteilung bekommen.

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  • Beitreten kann aber lediglich der Insolvenzverwalter nachdem der Titel auf ihn umgeschrieben wurde.

    Derzeit gibt es ja offenbar nur eine Gutachterbestellung.

    Da Inhalt der Beauftragung u.a. die Feststellung zur einer kostendeckenden Masse beinhalten dürfte und dies eine Bewertung der Forderungen der Schuldnerin gegenüber Debitoren beinhaltet, würde ich einem Antrag nach § 299 Abs.2 ZPO durchaus offen gegenüberstehen.

  • Schonmal danke für die Antworten. WinterM hat den Inhalt des Gutachtensbeschlusses zutreffend dargestellt. Es geht derzeit in der Tat darum, die Werthaltigkeit der aufgrund der notariellen Urkunde gegenüber den Geschäftsführern bestehenden Ansprüche zu prüfen.

  • Das ist vielleicht ein Fall, wo man es aus Sicht des Gutachters / Insolvenzverwalters einfach mal darauf ankommen lassen muss. Mit der gleichen Argumentation, die Du vorliegend in Anbetracht des Münchener Immobilienmarktes dargelegt hast, darf man wohl nicht zu unrecht davon ausgehen, dass die Ansprüche gegen die Geschäftsführer der insolventen Gesellschaft zumindest teilweise werthaltig sind. Dann kann man das Insolvenzverfahren eröffnen und dann geht die Sache eben seinen sozialistischen Gang. Und wenn sich am Ende des Verfahrens herausstellt, dass die Annahme eben doch zu optimistisch war, dann muss man eben die § 207-Karte ziehen. Aber dann hat man es wenigstens versucht.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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