Abtretung Problem Zinsen

  • Hallo,

    in Abt. III sollen 4 Grundpfandechte (Briefechte) an die Bank Z abgetreten werden (III/1-4). III/2-4 stehen laut GB der Bank Y zu, III/1 steht laut GB noch der Bank X zu. Eingereicht wurden folgende Abtretungserklärungen:

    a) aus dem Jahr 1982 der Bank X: Recht III/1 wird mit allen Zinsen etc. seit dem 19.05.1980 abgetreten an die Bank Y.
    b) aus dem Jahr 1989 der Bank Y: Rechte III/1-4 werden seit dem Tag der Eintragung an die Bank Z abgetreten.

    Folglich wurde III/1 außerhalb des Grundbuchs bereits einmal abgetreten. Das Recht wurde bereits am 28.05.1969 eingetragen. Das heißt, dass ich ja nicht die Abtretung der Zinsen seit Eintragung des Rechts eintragen kann oder? Diese wurden ja durch die Bank X erst seit dem 19.05.1980 an de Bank Y abgetreten...

    Muss die Zwischenabtretung auch eingetragen werden?

  • Wenn (auch) die Abtretungserklärung zu III/1 (von X an Y) in öffentlich beglaubigter Form vorliegt, bedarf es keiner Voreintragung. Ist der Rechtsübergang nur privatschriftlich nachgewiesen und keine nachträgliche Beglaubigung erfolgt, ist die Voreintragung notwendig (Volmer in Keller/Munzig, Grundbuchrecht – Kommentar, 7. Auflage 2015, § 39 GBO RN 55).

    Da X an Y die Zinsen erst seit dem 19.05.1980 abgetreten hat, kann sie Y an Z auch erst von diesem Zeitpunkt an –und nicht vom Eintragungsdatum am 28.05.1969 an- weiterabtreten; siehe:
    https://rechtspflegerforum.de/showthread.php…3913#post783913
    Auch bei III/2-4 würde ich anhand der Eintragungsbewilligung prüfen, ob die Zinsen mit dem Tag der Eintragung beginnen sollen. Ein früherer Zinsbeginn wäre allerdings unerheblich.

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

  • dies ist aber zu beanstanden und dem Antragsteller aufzugeben, eine konkretisierte Abtretungserklärung einzureichen? Oder kann man das so eintragen, da es ja quasi offensichtlich ist, dass vor 1980 kein Anspruch besteht?

  • Ich würde den Antragsteller darauf hinweisen, dass der Zedentin der Zinsanspruch erst ab dem 19.05.1980 zusteht, so dass die Eintragung nicht -wie beantragt- mit dem Zinsübergang seit dem Tag der Eintragung des Rechts, dem 28.05.1969, erfolgen kann und davon ausgegangen wird, dass die Eintragung der Abtretung des Rechts mit den Zinsen seit dem 19.05.1980 erfolgen soll. Andernfalls bitte ich um Unterrichtung bis zum…..

    Oder aber das eintragen, was einzutragen geht und mit der Eintragungsnachricht den Restantrag zurückweisen („Soweit der Eintragungsantrag dahin geht, bei dem Recht Abt. III Nr. 1 den Zinsübergang seit dem Tag der Eintragung des Rechts, dem 28.05.1969, einzutragen, wird er hiermit gemäß § 18 GBO zurückgewiesen, weil der Zedentin der Zinsanspruch erst seit dem 19.05.1980 zusteht". (folgt RM-belehrung).

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