Heizkostenpauschale/Nachzahlung

  • Ich bin weder Mieter noch Vermieter, kenne mich damit also nicht aus.

    Aber genau das ist doch das Problem. Dennoch eine Mutwilligkeit der Inanspruchnahme von BerH anzunehmen, nur weil der Mieter ein Stinkstiefel ist, halte ich für mehr als dünnes Eis...

    Das kann sein, aber Mutwilligkeit kann anzunehmen sein wenn er vorher nicht andere Mittel der Zuhilfenahme genutzt hat. Hat er das nämlich nicht, würde auch ich hier zurückweisen.

    Darum ging es der Themenstarterin aber nicht. Da das nicht problematisiert wurde, würde ich erst mal davon ausgehen, dass es im Hinblick auf Eigeninititive kein Problem gibt.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Im Urlaub sagt aber auch keiner "Ich bin zwar satt, aber ich fress´ weiter bis ich tot umfalle, weil ich dem Hotelier schaden will"!

    Ich glaube du hast das Prinzip "all-you-can-eat" nicht verstanden. ;)

    Genau das was du schilderst ist der Grund warum Viele so einen Urlaub buchen.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Hätte der Mieter "vernünftig" geheizt und sähe sich jetzt einer Forderung von lediglich 85,- € statt 850,-€ ausgesetzt, wäre der reine SV rechtlich genau so zu betrachten. Bloß würde dem Rechtspfleger nicht der Blutdruck steigen, weil ihm die Bewilligung (bei vorliegendem SV nachvollziehbar) widerstrebt.
    Letztlich bleibt hier nach m.E. nur die Bewilligung

  • Ich bin grds. auch dafür, dass man vorliegend mit dem Messer in der Tasche bewilligen muss.

    Wenn man aber einen Versuch der Zurückweisung wagen will, dann m. E. nur über die mangelnde Eigeninitiative. Sprich man könnte nur versuchen, dem Ast. die eigene, zur Schau getragene vermeindliche Cleverness als Bumerang zurückzugeben.

    Getreu dem Motto, wenn jemand so ausgefuchst ist, zu erkennen, dass eine Pauschale vereinbart wurde (und diese ggf. aus genau dem Grund schon zu Beginn vereinbart hat), und eine "Schädigung" des Vermieters willentlich herbeiführt mit dem Wissen "der kann mir nix, ist eine Pauschale vereinbart", der ist auch clever genug auf eine Zahlungsaufforderung des Vermieters, die nach seiner Sicht zu unrecht ergangen ist, entsprechend zu reagieren ("verklagt mich doch, wirst schon sehen, was du davon hast, ich zahl nix, is` ja Pauschale vereinbart. Und wenn du mich verklagst, dann mach ich Armenrecht. Guckst du.").

    "Der Staat ist vom kühlen, aber zuverlässigen Wächter zur Amme geworden. Dafür erdrückt er die Gesellschaft mit seiner zärtlichen Zuwendung."

  • Im Urlaub sagt aber auch keiner "Ich bin zwar satt, aber ich fress´ weiter bis ich tot umfalle, weil ich dem Hotelier schaden will"!


    Da vielleicht nicht, aber saufen bis zum Umfallen praktizieren einige. Von daher ist der Vergleich mit AI schon nicht schlecht.

    Gibt aber eine vielleicht noch besser vergleichbare Situation, nämlich die Beanspruchung von Internet- bzw. Telefonflatrates. Soweit ich weiß, kann da auch "endlos" runtergeladen werden, ohne dass eine Nachforderung durch den Anbieter erfolgen könnte.

  • Danke für eure Antworten und Anstöße.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Es geht um einen Widerspruch gegen den Bescheid des Jobcenters.

    Der AS hat eine Rückerstattung von Guthaben aus seiner Heizkostenabrechnung erhalten ( vom Gasanbieter) und das Jobcenter hat diese Kosten aufgerechnet und der AS bekommt jetzt vier Monate weniger Heizkostenzuschuss.

    Den Widerspruch will er direkt über einen Anwalt einlegen. Hier werde ich auf eigene Bemühungen hinweisen und er mus den Widerspruch selbst einlegen.

    Mein Problem : im März diesen Jahres wurde bereits Beratungshilfe erteilt wegen "Heizkosten". Ob es da auch um eine Aufrechnung ging kann ich erst durch Akteneinsicht klären.

    Frage: würdet ihr diesen Aufwand betreiben oder wenn Widerspruch abgelehnt wurde, Beratungshilfe erteilen, also jedes Mal wenn ein neuer Bescheid vorliegt und die "Heizkosten" beanstandet werden, Beratungshilfe erteilen. ( andere Möglichkeiten wie Verbraucherzentrale fällt hier weg)

  • Das habe ich ja ganz vergessen zu fragen:

    Wie ist Eure Meinung: also ich würde gar nicht auf die Idee kommen, dagegen aufzumucken, ich habe Heizkosten vom Jobcenter bekommen, die ich nicht verbraucht habe und jetzt zurückgefordert werden ( hier durch Aufrechnung) . Liegt hier sogar Mutwilligkeit vor?

  • Kurze Gegenfrage: Wer hat denn die Heizkosten bezahlt? Bekommt er lediglich Aufstockung, also der Antragsteller -zumindest teilweise- oder komplett das Jobcenter?

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Weitere Frage: Warum wendet er sich gegen die Kürzung? Hat er andere, gute Gründe (Selbstzahler, Urteil, Sonderfall), die ihn in den Glauben versetzen?

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Mein Problem : im März diesen Jahres wurde bereits Beratungshilfe erteilt wegen "Heizkosten". Ob es da auch um eine Aufrechnung ging kann ich erst durch Akteneinsicht klären.


    Auch, wenn es dir bei deinem aktuellen Problem nicht hilft:

    Meiner Meinung nach wurde § 6 Abs. 1 BerHG nicht beachtet. Die Angelegenheit muss im Berechtigungsschein genau bezeichnet werden. "Heizkosten" könnte alle möglichen Probleme erfassen. Zumindest für die Zukunft sollten deine Kollegen und du das ändern.

    Es hilft nämlich ungemein, wenn man bereits auf den ersten Blick erkennt, ob bereits in einem anderem Verfahren BerH bewilligt wurde oder noch nicht. Außerdem wissen dann auch der RA und der Kollege, der die Vergütung festsetzen muss, was von der Bewilligung umfasst ist und was nicht.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Weitere Frage: Warum wendet er sich gegen die Kürzung? Hat er andere, gute Gründe (Selbstzahler, Urteil, Sonderfall), die ihn in den Glauben versetzen?

    Wahrscheinlich der Klassiker: Weil er ja schließlich die Heizkosten gespart hat (die das Amt bezahlen durfte), steht ihm das Geld zu... Und die vom Amt wollen es ihm wegnehmen, obwohl er es ja eingespart hat. Auf Nachfrage, ob er denn bei einer Nachzahlung auch die Kosten aus seinem ALG II Satz übernehme, weil er habe ja die erhöhten Heizkosten verursacht:
    Das ist ja ganz was anderes.... Ja, nee, ist klar.

    Esra 7, Vers 25
    Du aber, Esra, setze nach der Weisheit deines Gottes, die in deiner Hand ist, Richter und Rechtspfleger ein, die allem Volk jenseits des Euphrat Recht sprechen, nämlich allen, die das Gesetz deines Gottes kennen; und wer es nicht kennt, den sollt ihr es lehren.

  • Zumindest die Voraussetzungen des § 22 Abs. 3 SGB II wird er wohl schildern können. Und ja, das gefühlte Unrecht, das Stromrückzahlungen behalten werden dürfen und Heizkostenerstattungen zum Teil nicht, muss man mal angerissen haben...

    "Ändere die Welt, sie braucht es." Brecht

    K. Schiller: "Genossen, lasst die Tassen im Schrank"


    "Zu sagen, man müsste was sagen, ist gut. Abwägen ist gut, es wagen ist besser." Lothar Zenetti


  • Mein Problem : im März diesen Jahres wurde bereits Beratungshilfe erteilt wegen "Heizkosten". Ob es da auch um eine Aufrechnung ging kann ich erst durch Akteneinsicht klären.


    Auch, wenn es dir bei deinem aktuellen Problem nicht hilft:

    Meiner Meinung nach wurde § 6 Abs. 1 BerHG nicht beachtet. Die Angelegenheit muss im Berechtigungsschein genau bezeichnet werden. "Heizkosten" könnte alle möglichen Probleme erfassen. Zumindest für die Zukunft sollten deine Kollegen und du das ändern.

    Es hilft nämlich ungemein, wenn man bereits auf den ersten Blick erkennt, ob bereits in einem anderem Verfahren BerH bewilligt wurde oder noch nicht. Außerdem wissen dann auch der RA und der Kollege, der die Vergütung festsetzen muss, was von der Bewilligung umfasst ist und was nicht.

    Ich weiß, ich bin der Einzige hier, der versucht, die "Leute" wenigstens zu erziehen, was das vorgeschriebene Selbsttätigwerden betrifft. Die anderen hauen die Scheine einfach raus, geht schneller als erstmal darüber nachdenken oder sogar abweisen.
    Aber ich habe nur sehr wenig vom Pensum her und deswegen werde ich auch nicht so richtig firm ;)

  • Weitere Frage: Warum wendet er sich gegen die Kürzung? Hat er andere, gute Gründe (Selbstzahler, Urteil, Sonderfall), die ihn in den Glauben versetzen?

    Wahrscheinlich der Klassiker: Weil er ja schließlich die Heizkosten gespart hat (die das Amt bezahlen durfte), steht ihm das Geld zu... Und die vom Amt wollen es ihm wegnehmen, obwohl er es ja eingespart hat. Auf Nachfrage, ob er denn bei einer Nachzahlung auch die Kosten aus seinem ALG II Satz übernehme, weil er habe ja die erhöhten Heizkosten verursacht:
    Das ist ja ganz was anderes.... Ja, nee, ist klar.


    Ja genau

    Meine Frage, jeder Bescheid ist auch eine neue Angelegeheit?


  • Ich weiß, ich bin der Einzige hier, der versucht, die "Leute" wenigstens zu erziehen, was das vorgeschriebene Selbsttätigwerden betrifft. Die anderen hauen die Scheine einfach raus, geht schneller als erstmal darüber nachdenken oder sogar abweisen.
    Aber ich habe nur sehr wenig vom Pensum her und deswegen werde ich auch nicht so richtig firm ;)

    Und die Vergütung wird auch einfach so ausgezahlt, weil es halt schneller geht?

    Mit solchen Kollegen kannst du es eigentlich vergessen etwas zu ändern.

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Weitere Frage: Warum wendet er sich gegen die Kürzung? Hat er andere, gute Gründe (Selbstzahler, Urteil, Sonderfall), die ihn in den Glauben versetzen?

    Wahrscheinlich der Klassiker: Weil er ja schließlich die Heizkosten gespart hat (die das Amt bezahlen durfte), steht ihm das Geld zu... Und die vom Amt wollen es ihm wegnehmen, obwohl er es ja eingespart hat. Auf Nachfrage, ob er denn bei einer Nachzahlung auch die Kosten aus seinem ALG II Satz übernehme, weil er habe ja die erhöhten Heizkosten verursacht:
    Das ist ja ganz was anderes.... Ja, nee, ist klar.


    Ja genau

    Meine Frage, jeder Bescheid ist auch eine neue Angelegeheit?

    Die Anzahl der Bescheide bestimmt nicht die Anzahl der Angelegenheiten. Wenn mehrere Bescheide zu einem Sachverhalt vorliegen, die in kurzen Zeitraum erlassen wurden, und die nur verschiedene Bewilligungszeiträume betreffen handelt es sich um eine Angelegenheit.

    Wenn es sich um verschiedene Angelegenheiten handelt, musst du natürlich die Mutwilligkeit prüfen. Gab es bereits in der Vergangenheit ein ähnliches Problem? Kann der Antragsteller sich deshalb nun selbst helfen?

    "Auf hoher See und vor Gericht UND IN DER KLAUSUR ist man in Gottes Hand."
    Zitat Josef Dörndorfer

  • Weitere Frage: Warum wendet er sich gegen die Kürzung? Hat er andere, gute Gründe (Selbstzahler, Urteil, Sonderfall), die ihn in den Glauben versetzen?

    Wahrscheinlich der Klassiker: Weil er ja schließlich die Heizkosten gespart hat (die das Amt bezahlen durfte), steht ihm das Geld zu... Und die vom Amt wollen es ihm wegnehmen, obwohl er es ja eingespart hat. Auf Nachfrage, ob er denn bei einer Nachzahlung auch die Kosten aus seinem ALG II Satz übernehme, weil er habe ja die erhöhten Heizkosten verursacht:
    Das ist ja ganz was anderes.... Ja, nee, ist klar.


    Ja genau

    Meine Frage, jeder Bescheid ist auch eine neue Angelegeheit?

    Nein, absolut nicht. Es ist der gleiche (Lebens-)Sachverhalt. Wenn er Aufstockung bekommt und ggfls. teilweise gesparte Heizkosten behalte darf, dann ein Mal ein Schein. Der RA berät dazu und legt ggfls. Widerspruch ein. Beim nächsten Bescheid/Abrechnungsjahr kann er e dann selbst. Er wurde ja dazu beraten und kennt den Widerspruch nebst Begründung, den er nun selbst einlegen kann.

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