Teilungsversteigerung mit Ausschluss Aufhebung der Gemeinschaft

  • Hallo,
    im Rahmen der Examensvorbereitung bin ich bei einer Altklausur (ohne Lösung) auf folgendes Problem gestoßen:
    In Abt. II/1 lasted der Ausschluss der Aufhebung der Gemeinschaft. Mittels Pfüb und 751 S.2 BGB ist eine Anordnung möglich. Bei der Berechnung des geringsten Gebotes und des Teilungsplans frage ich mich nun, ob es wirklich sein kann, dass dieses Recht (erster Rang)bestehen bleibt und somit ein Ersatzwert nach 51 II ZVG festzusetzen ist?Meistbietender ist eine einzelne natürliche Person und aus meiner Sicht erlischt das Recht Abteilung II/1 quasi mit der Teilungsversteigerung. Rechtlich belegen kann ich das nicht. Ist eher rechtsempfinden. Kommentare habe ich hier leider nicht. Kann mir jmd weiterhelfen?

  • Warum soll das "Recht" denn erlöschen? Weil nur einer Ersteher ist und deswegen eh nichts auseinandergesetzt werden kann?
    Das muss schon rechtlich begründet werden.

    Wer ist denn Begünstigter des Ausschlusses? Was steht in der Bewilligung was/wer und eventuell warum geschützt werden soll?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • Da es ein Klausurfall ist habe ich keine Bewilligung. Geschützt werden aus meiner Sicht die Miteigentümer; nach Zuschlag müssen die nicht mehr geschützt werden.

    Gedanklich hatte ich diesen Fall anfangs zb mit Vorkaufsrechten für einen Verkaufsfall verglichen- die erlöschen ( bei einer normalen ZVG) doch auch aus gesetzlichen Gründen...und deshalb Frage ich mich, ob es etwas entsprechendes hier auch gibt.

  • Ich würde dazu tendieren, dass es sich bei II/1 nicht um ein Recht im eigentlichen Sinne handelt, sondern lediglich einen Vermerk, dass der Ausschluss auf Auseinandersetzung ausgeschlossen ist.

    Da dieser durch die gleichwohl erfolgte Auseinandersetzungsversteigerung seine Basis verloren hat, ist er gegenstandslos geworden und mit zur Löschung zu ersuchen

    So Richtung Versteigerungsvermerk, der ja auch kein "Recht", das bestehen bleiben könnte, darstellt und nach Abschluss des Verfahrens (mit) gelöscht wird

    Allerdings habe ich grade auch keinen Kommentar zur Hand, hatte es noch nie und es ist SEHR HEIß

    Ich kaufe ein "I" und möchte lösen! -BOCKWURST-


    Wenn ich sterbe, sollen meine Überreste in Disneyland verstreut werden.
    Außerdem möchte ich nicht verbrannt werden.

  • Wenn sich aus der Aufgabenstellung nicht ergibt, wer warum geschützt ist, kommt es darauf auch nicht an.
    Wenn der Vermerk aber lautet "zu Gunsten der jeweiligen Eigentümer", ist eben nicht eine konkrete Person geschützt. Was genau steht denn im SV zu dieser Eintragung?

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  • II/1: Die Aufhebung der Gemeinschaft ist dauernd ausgeschlossen; Bewilligung vom ...eingetragen am....lastend auf allen Anteilen

  • II/1: Die Aufhebung der Gemeinschaft ist dauernd ausgeschlossen; Bewilligung vom ...eingetragen am....lastend auf allen Anteilen

    Um bei deinem Vergleich mit Vorkaufsrechten zu bleiben: Das (oben fett) spricht dann aber eher für ein Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle.

    Und da keine Begünstigten aufgeführt ist, werden auch nicht bloß die aktuellen Eigentümer "geschützt", so dass es mit Zuschlag eben nicht gegenstandslos wird.

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  • Ach, ein Nachtrag:
    Wer Meistbietender ist, steht erst NACH der Bietzeit fest. Die Versteigerungsbedingungen müssen aber VORHER festgestellt werden. Dein Grund, dass nur eine, natürliche Person Meistbietender war, ist also irrelevant.

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  • Der Ausschluß bezieht sich dennoch auf die eingetragene Gemeinschaft (und greift hier nicht). Wer den Anteil eines Gemeinschafters erwirbt, tritt in diese ein und muß den Ausschluß gegen sich gelten lassen. Da die Anteile in der Versteigerung jedoch nicht einzeln ausgeboten werden und auch eine Bietergemeinschaft originär erwirbt, wird der Vermerk mit Zuschlag gegenstandslos und ist im Ergebnis zu löschen.

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