Nachtragsvermerk ausreichend?

  • Ich habe folgenden Fall:

    Eingetragen werden sollen Grunddienstbarkeiten. Formuliert hat der Notar das wie folgt: die zu Ziffer 1 genannte Grunddienstbarkeit wird zugunsten des in dem GB von .... Blatt ... eingetragenen Eigentümers ubd zugunsten des in dem GB von … Blatt… eingetragenen Erbbauberechtigten bestellt.
    Mit ZVfg. habe ich darauf hingewiesen, dass Grunddienstbarkeiten nur zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten eingetragen werden können.
    Nun berichtigt der Notar dieses durch einen Nachtragsvermetk in dem er schreibt, dass die Verhandlung vom .... unter Ziffer 1 enthaltene Formulierung um das versehentlich ausgelassene Wort jeweiligen, sodass Ziffer 1 nach Berichtigung wie folgt lauten muss: …………

    Kann ich dieses tatsächlich im Rahmen eines solchen Nachtragsvermerks berichtigen?

    Vieken Dank für eure Hilfe

  • Na klar. Eines Nachtrags wegen des fehlenden Wörtchens „jeweiligen“ hätte es nicht bedurft, weil sich schon im Wege der Auslegung ergibt, dass die Grunddienstbarkeit für den jeweiligen Eigentümer bzw. den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellt sein muss. Schließlich lautet die gesetzliche Definition der Grunddienstbarkeit in § 1018 BGB: „Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass ….(Grunddienstbarkeit)“.

    Hingegen scheint die Angabe des Gemeinschaftsverhältnisses zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem jeweiligen Erbbauberechtigten des begünstigten Grundstücks zu fehlen; s. KG Berlin 1. Zivilsenat, Beschluss vom 20.02.2018, 1 W 342/17, oder soll je eine Grunddienstbarkeit (im Gleichrang) eingetragen werden?

    Lieber einen Frosch küssen als eine Kröte schlucken :)

Jetzt mitmachen!

Sie haben noch kein Benutzerkonto auf unserer Seite? Registrieren Sie sich kostenlos und nehmen Sie an unserer Community teil!