Ich habe folgenden Fall:
Eingetragen werden sollen Grunddienstbarkeiten. Formuliert hat der Notar das wie folgt: die zu Ziffer 1 genannte Grunddienstbarkeit wird zugunsten des in dem GB von .... Blatt ... eingetragenen Eigentümers ubd zugunsten des in dem GB von … Blatt… eingetragenen Erbbauberechtigten bestellt.
Mit ZVfg. habe ich darauf hingewiesen, dass Grunddienstbarkeiten nur zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers bzw. Erbbauberechtigten eingetragen werden können.
Nun berichtigt der Notar dieses durch einen Nachtragsvermetk in dem er schreibt, dass die Verhandlung vom .... unter Ziffer 1 enthaltene Formulierung um das versehentlich ausgelassene Wort jeweiligen, sodass Ziffer 1 nach Berichtigung wie folgt lauten muss: …………
Kann ich dieses tatsächlich im Rahmen eines solchen Nachtragsvermerks berichtigen?
Vieken Dank für eure Hilfe