Schenkungsvertrag und Erbauseinandersetzung

  • Ich habe folgenden Fall:

    In Abt. I im GB steht eine Erbengemeinschaft eingetragen, die im Grundbuch nie berichtigt wurde. Im Rahmen der Flurbereiningung ist dieses „Problem“ akut geworden.
    U.a. ist „A“ verstorben. Diese ist beerbt worden von ihrem Ehemann „B“ und Tochter „C“. Ein entsprechender Erbschein liegt vor. Der Nachlass besteht nur noch aus zwei Grundbesitze, welche bei unterschiedlichen Grundbuchämtern geführt werden. B schenkt der dies annehmenden C seinen vorgezeichneten1/2 Erbanteil.
    Die Erschienenen B und C beantragen aufgrund der Erbteilsübertragung das GB dahingehend zu berichtigen, dass C als Miteigentümerin eingetragen wird.
    Meines Erachtens ist dies so nicht möglich. Es geht doch nur im Wege der Auflassung, oder?

  • Guten Abend !

    Es geht doch nur im Wege der Auflassung, oder?

    Du meinst, weil die beiden "Grundbesitze" die letzten verbliebenen Nachlassgegenstände sind ?

    Dazu schreibt Cromwell hier: https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post849985:

    "Eine Erbteilsübertragung bleibt eine Erbteilsübertragung und wird nicht dadurch zur Übertragung der Miterbenrechte am einzelnen Nachlassgegenstand, weil der Nachlass infolge erfolgter Auseinandersetzung des Restnachlasses faktisch nur noch aus dem betreffenden Nachlassgegenstand besteht."

    Die Erbteilsübertragung erfolgt in einer notariellen Urkunde vor, in der der verbliebene Grundbesitz bei den verschiedenen Grundbuchämtern aufgeführt ist ?

    Du meinst ferner sicher, dass B seinen ganzen Erbanteil an der Erbengemeinschaft nach A an C überträgt ?

    Wegen der (eventuellen und nicht gestellten) Frage einer Voreintragung der Erbengemeinschaft nach Erbteilsübertragung siehe hier:
    https://www.rechtspflegerforum.de/showthread.php…l=1#post1106097

    2 Mal editiert, zuletzt von Thorben (30. Juli 2018 um 07:53) aus folgendem Grund: Textkürzung

  • Genau😀 Deswegen, weil die beiden Grundbesitze die letzten die letzten verbliebenen Nachlassgegenstände sind.
    Die Erbteilsübertragung erfolgt in einer notariellen Urkunde, in der der verbliebene Grundbesitze bei den verschiedenen Grundbuchämtern aufgeführt ist.
    Der Vertrag lautet wie folgt: Die Erschienenen … und … sind in ungeteilter Erbrngemeinschaft zu je 1/2 Anteil Erben am Nachlass der A. Der ungeteilte Nachlass besteht nur noch aus a) GB von Blatt … und b) GB von Blatt … . Der Erschienene zu B)= Vater schenkt seiner Tochter C seinen vorgezeichnet 1/2 Erbanteil am Nachlass seiner Ehefrau A. Und dann kommt die GBBerichtigung aufgrund Erbteilsübertragung.

  • @ Aschenputtel (#6): sieht doch gut aus !

    Du könntest noch dran denken, dem Nachlassgericht nach Vollzug eine Fotokopie von der Urkunde mit der Erbteilsübertragung zuzuleiten.

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