Anhörung aller Erbeserben?

  • Guten Morgen!
    Ich habe folgenden Erbscheinsantrag:

    Ehefrau (F) gestorben. F setzt ihren Ehemann (M) als Alleinerbe ein. M nachverstorben.
    Einer der Erbeserben von M (Erbschein nach M liegt vor) beantragt Erbschein.
    Muss ich neben den gesetzlichen Erben der F auch die anderen Erbeserben von M anhören?

  • Auch auf die Gefahr hin hier einen Sturm der Entrüstung loszutreten:

    Ich höre diese nicht an.

    ( Schulte Bunert Weinreich, FamFG, 3. Aufl, Tschichoflos : Diese Personen sind aus Gründen der Verfahrensökonomie nicht zwingend hinzuzuziehen, dies stellt Ermessen dar. Gründe für Hinzuziehung: Richtigkeitsgewähr des Erbscheines, Gründe der Rechtsfürsorge, Sachverhaltsermittlung)

    Testament mit Alleinerbeneinsetzung und die Erbeserbenstellung allein liefern meines Erachtens keine Gründe zur Hinzuziehung.

    Dieses Verfahren stellt nur das Erbe nach M fest, also beteilige ich auch nur die direkt Betroffenen. Bei rechtzeitiger Erbscheinantragstellung wären auch nur diese anzuhören gewesen.

    Nicht auszudenken, wie weit hier teilweise sonst die Anhörungen gelaufen wären bei Erbeserben und Erben von Erbeserben- kommt hier öfters vor.

  • Gerade in diesem Fall würde ich es für verfehlt halten, wenn keine Anhörung erfolgt.

    Da ohnehin die gesetzlichen Erben anzuhören sind, führt es noch nicht mal zu einer weiteren Verzögerung des Verfahrens, sondern ist lediglich eine (minimale) Arbeitserleichterung für das Gericht (zumindest wenn man davon ausgeht, dass die Anschriften bekannt sind).

    Aus Gründen der Arbeitserleichterung kann m.E. keinesfalls der im GG geschützte Anspruch auf rechtliches Gehör übergangen werden.

    Ich würde aber auch generell anhören.

    Es dürfte offensichtlich sein, dass der Erbe zum Erbscheinsantrag anzuhören ist, wenn er diesen nicht selber stellt. Daher sind hier m.E. die Rechtsnachfolger des Erben anzuhören, wenn diese nicht alle zusammen den Antrag stellen.

  • Hier würde ich mich vielleicht mal anschließen:

    Erbscheinsverfahren - Erbeserbin beantragt gemeinschaftlichen Erbschein für ihre bereits verstorbene Mutter + und deren Geschwister (also Onkel und Tanten der Antragstellerin) nach dem Tod des Erblassers (Onkel der Antragstellerin)

    Die Erben nach dem Erblasser sind allesamt inzwischen nachverstorben.

    Dumme Anfängerfrage wahrscheinlich, aber muss ich jetzt die Erbeserben dieser ganzen Geschwister anhören? Bzw. mir von der Antragstellerin erstmal deren Erbeserbenstellungen nachweisen lassen?
    Oder hab ich hier ein gewisses Ermessen bei der Anhörung und kann vorbehaltlich aller sonstigen Urkunden den Feststellunsbeschluss erlassen?

  • Würden die Erben selbst noch leben, würdest du diese natürlich anhören. Deren Erben sind deren Gesamtrechtsnachfolger. Dementsprechend sind sie in ihren Rechten (als Gesamtrechtsnachfolger des Erben) betroffen, womit sie anzuhören sind. Deshalb verstehe ich den Beitrag #3 auch nicht wirklich.

    Also, zu Anhörungszwecken um Mitteilung der Erbeserben bitten.

    Ob du entsprechende Erbnachweise brauchst, ist eine andere Frage. Ich denke, das dürfte nicht zwingend notwendig sein. Hier geht es nämlich nur um die Beteiligtenermittlung. Mir wäre neu, dass man die Beteiligtenstellung bspw. durch Urkunden glaubhaft machen muss. Ich bitte aber um Einreichung entsprechender Nachweise. Sollten diese teilweise nicht vorliegen oder nicht zu beschaffen sein, kann man immer noch darauf verzichten.

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