Zwei PfÜBs nach §850d - Vorgehen Drittschuldner

  • Hallo, liebe Leute!

    Habe heute von meiner Ausbilderin eine echt harte Nuss bekommen und bin am verzweifeln:mad:

    Sachverhalt:

    Wir haben im Juni PfüB wegen Unterhaltsrückständen für Kind 2 erlassen. Sockelbetrag 950 EUR.
    Jetzt wird bekannt, dass ein anderes AG im Januar PfÜB wegen Unterhaltsrückständen für Kind 1 erlassen hat (Sockelbertag 1010 EUR).


    Drittschuldner ruft nun bei uns an und möchte wissen, wie er sich richtig verhält.

    Zahlt er alles über 1010 EUR an Kind 1 und nur das verbleibende Entgelt unter 1010 EUR an Kind 2?
    § 850d Abs.2 ZPo ist mir klar, aber der Drittschuldner hat ja eine direkte Zahlungsorder vom Gericht, welche ihm sagt: Alles über 1010 EUR zahle an Kind 1.

  • Da der Drittschuldner hier davon ausgeht, dass beide Kinder den gleichen Betrag (den D-Pfändungsbetrag über 1010 €) durch Pfändung beanspruchen und er nicht weiter weiß, kann er meines Erachtens zu § 853 ZPO greifen und das Geld hinterlegen.
    (zu Recht, da bei zwei Kindern die PfÜB bei vollständigen Angaben (sprich: Der Schuldner hat 1 weiteres unterhaltsberechtigtes Kind) über 950€ + 1/2 und 1010+1/2 hätten lauten müssen mit der Folge: Kind 2 bekommt 60 € + 1/2 über 1010 €, Kind 1 bekommt 1/2 über 1010 €, ein Unkundiger darf bei Zweifeln an der Richtigkeit der Pfändung dann die Sicherheit der Hinterlegung suchen, denke ich - er erfährt dann ggf. in der Ablehnung der Hinterlegung wer was bekommt ).
    Dann kann der Drittschuldner ruhig schlafen, da das Gericht den hinterlegten Betrag hat oder er ein gerichtliches Schreiben über die zu erfolgende Verteilung.

    Oder er kann bis zu einer Änderung nach dem Inhalt der bisherigen Pfändung leisten, § 850 g ZPO, mit der Folge Kind 2= 60 €, Kind 1 alles über 1010 €. Denn insoweit gilt auch bei gleichstehenden Gläubigern das Prioritätsprinzip. ( Es ist aber wie oben erwähnt, nicht pauschal davon auszugehen, dass er dies weiß/wissen muss) Der Drittschuldner kann einen Klarstellungsbeschluss verlangen.
    Zur Stellung des Antrages auf Änderung von PfüB 1 ist der Schuldner und der Gläubiger sowie der weitere Unterhaltsberechtigte der durch die Änderung begünstigt wird (Gläubiger PfÜB 2).
    Lest mal dort im Zöller, ersatzweise in Stöber, Rn. 1270 ff .

    Schreibt bitte, wie bei euch die Lösung ausgesehen hätte.

  • die Pfübse widersprechen sich doch gar nicht.

    Prioritätsprinzip
    Pfüb aus Januar: Kind 1 bekommt alles über EUR 1.010
    euer Pfüb: Kind 2 bekommt EUR 60

    will der Sch die jeweilige Berücksichtigung der anderen Unterhaltspflicht muss er dies beantragen, 850g

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