§ 108 FamFG funktionelle Zuständigkeit

  • Es soll ein türkisches Urteil gem. § 108 FamFG anerkannt werden. In dem Urteil geht es um eine Vaterschaftsfeststellung. Sinn der ganzen Sache ist, dass mit dem Anerkennungsbeschluss beim Standesamt eine Namensänderung beantragt wird. Wer ist funktionell zuständig für dieses Verfahren? Ich bin der Meinung, dass Richterzuständigkeit besteht,da dieser auch für die Grundentscheidung zuständig gewesen wäre. Das Rechtspflegergesetz hilft mir nicht wirklich.

  • Doch, es hilft Dir mit den §§ 3 und 14 RPflG. Beim schweifenden Blick in die Kommentierung zu § 108 FamFG läßt sich zusammenfassen, daß sich die sachliche und die funktionale Zuständigkeit nach den §§ 23a, 23b und 23c GVG bestimmt. Also beim Amtsgericht der jeweils funktional für das hier entsprechende Verfahren zuständige Bearbeiter (Richter oder Rechtspfleger).

    Beginne den Tag mit einem Lächeln. Dann hast Du es hinter Dir. (Nico Semsrott)

    "Das Beste an der DDR war der Traum, den wir von ihr hatten." Herrmann Kant in einem Fernsehinterview

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