Es soll ein türkisches Urteil gem. § 108 FamFG anerkannt werden. In dem Urteil geht es um eine Vaterschaftsfeststellung. Sinn der ganzen Sache ist, dass mit dem Anerkennungsbeschluss beim Standesamt eine Namensänderung beantragt wird. Wer ist funktionell zuständig für dieses Verfahren? Ich bin der Meinung, dass Richterzuständigkeit besteht,da dieser auch für die Grundentscheidung zuständig gewesen wäre. Das Rechtspflegergesetz hilft mir nicht wirklich.
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