gänzliche Unwirksamkeit nach Ehescheidung

  • Mein Erblasser hat mit seiner inzwischen von ihm geschiedenen Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament errichtet: der Überlebende soll Alleinerbe sein- sollte der Überlebende keine neue Verfügung von Todes wegen errichten, soll eine caritative Einrichtung Schlusserbe sein.

    Meine Frage: ist das Testament nur hinsichtlich der gegenseitigen Erbeinsetzung unwirksam, sodass der Schlusserbe nunmehr ein ERbrecht herleiten kann?
    Der Testator hat zwei weitere spätere eigenhändige Testamente aus der Verwahrung genommen.

    Es ist erhebliches Vermögen vorhanden.
    Danke

  • wie AKoehler- eine Frage der Auslegung, diese kann wie von dir angesprochen möglich sein. Unterstützt werden könnte dies ggf. auch durch den Umstand, dass keine Kinder vorhanden sind, ist dies der Fall?
    Da muss der Schlußerbe diese Auslegung im Erbscheinsantrag darlegen, inwieweit dieser gefolgt wird ist nicht absehbar...

    Die fehlende Herausnahme aus der Verwahrung stützt diesen Willen nur ein wenig, da eine Herausnahme dieser Verfügung durch ihn allein ja nicht möglich war und ihm zudem ggf. nicht bekannt war, dass diese teilweise gültig sein kann. Ggf. kann der Notar Auskunft darüber geben, ob dies dem Erblasser bekannt war, sofern es sich um ein notarielles Testament handelt.

  • Das ist eine typische Frage, die das Forum nicht eindeutig beantworten kann. Wenn ein Erbscheinsantrag kommt, egal ob von gesetzlichen oder Testamentserben, muss die andere Seite gehört werden. Im Zweifel würde ich von von einer wirksamen Schlusserbeinsetzung ausgehen.

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