Nachrangige Auflassungsvormerkung

  • Der Gläubiger betreibt Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek, welche in der Abteilung III, lfd. Nr. 2 in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Eintragung erfolgte im März 2002.
    [Unter der lfd. Nr. 1 ist eine Buchgrundschuld eingetragen. Ob diese noch valutiert ist unklar. Die Grundpfandgläubiger haben sich an dem Zwangsversteigerungsverfahren bisher nicht beteiligt.]

    Wir vertreten einen Gläubiger, zu dessen Gunsten im August 2002 eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Diese wurde auch erst nach Eintragung der Zwangssicherungshypothek bewilligt.

    D.h. doch, dass die Zwangssicherungshypothek unserer Auflassungsvormerkung vorgeht und ein Anspruch nach §§ 883, 888 BGB ausfällt.

    Kann der Gläubiger der Auflassungsvormerkung in dem Zwangsversteigerungsverfahren aus dieser Rechte herleiten? Ich habe zwar gefunden, dass es darauf ankommt, ob die Auflassungsvormerkung dem Recht des bestreibenden Gläubiger vor- oder nachgeht. Ob dies der Fall ist, kann ich aber anhand der mir zur Verfügung stehenden Literatur nicht nachvollziehen.

    Kann mich bitte jemand auf den richtigen Ast heben.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • Ohne Rangvermerk resultiert die Rangfolge aus der Eintragungsreihenfolge im GB, innerhalb einer Abteilung leicht an den laufenden Nummern zu erkennen, abteilungsübergreifend aus dem Eintragungsdatum. Zu gut deutsch: Was früher im GB stand, hat auch Vorrang. (Nur als Einleitung, Wissen unterstellt).

    Du hast deine Frage also beantwortet. Die Zwangssicherungshypothek III/2 wurde vor der Auflassungsvormerkung eingetragen, geht also im Rang vor. Das war deinem Mandanten aber bei Kaufvertrag bekannt, da der Notar das GB einsieht und den Inhalt im Vertrag wiedergibt. Liegt dir der Kaufvertrag vor? Was steht da drin zu zu löschende oder zu vom Käufer zu übernehmende Rechte?

    Welche rechte will er denn herleiten?
    Er ist Beteiligter nach § 9 ZVG und er bekommt, ausreichenden Erlös vorausgesetzt, an Rangstelle der AV eine Zuteilung (=Resterlös, der dann noch da ist), bei weiteren ihm nachgehenden Rechte aber nur mit deren Zustimmung und Zustimmung des Schuldners (meine ich).

    Und warum wurde der Kaufvertrag nicht umgesetzt, es waren immerhin fast 16 Jahre Zeit?

    "Just 'cos you got the power, that don't mean you got the right!" ((c) by Mr. Kilmister, passt zum Job)

    "Killed by Death" (ebenfalls (c) by Lemmy, passt eigentlich immer)

  • :dankescho - das bestätigt mich in meiner laienhaften Annahme.

    Warum der KV damals nicht umgesetzt wurde, keine Ahnung. Nunmehr sind wir mehrere Erbfolgen und Insolvenzverfahren weiter und irgendjemand ist auf die Idee gekommen, die Zwangssicherungshypothek "zu Geld zu machen." Der damalige Kaufvertrag liegt vor, die vorrangige Zwangssicherungshypothek ist aufgrund ihrer Höhe nicht geeignet, eine "Beteiligung am Zwangsversteigerungsverfahren" [laienhaft gesprochen] unattraktiv zu machen.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

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