Der Gläubiger betreibt Zwangsversteigerung aus einer Zwangssicherungshypothek, welche in der Abteilung III, lfd. Nr. 2 in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Eintragung erfolgte im März 2002.
[Unter der lfd. Nr. 1 ist eine Buchgrundschuld eingetragen. Ob diese noch valutiert ist unklar. Die Grundpfandgläubiger haben sich an dem Zwangsversteigerungsverfahren bisher nicht beteiligt.]
Wir vertreten einen Gläubiger, zu dessen Gunsten im August 2002 eine Auflassungsvormerkung eingetragen wurde. Diese wurde auch erst nach Eintragung der Zwangssicherungshypothek bewilligt.
D.h. doch, dass die Zwangssicherungshypothek unserer Auflassungsvormerkung vorgeht und ein Anspruch nach §§ 883, 888 BGB ausfällt.
Kann der Gläubiger der Auflassungsvormerkung in dem Zwangsversteigerungsverfahren aus dieser Rechte herleiten? Ich habe zwar gefunden, dass es darauf ankommt, ob die Auflassungsvormerkung dem Recht des bestreibenden Gläubiger vor- oder nachgeht. Ob dies der Fall ist, kann ich aber anhand der mir zur Verfügung stehenden Literatur nicht nachvollziehen.
Kann mich bitte jemand auf den richtigen Ast heben.