Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz

  • Regelinsolvenz oder Verbraucherinsolvenz, was kommt hier infrage? 4

    1. hier Regelinsolvenz, da allgemein die Krankenkasse für Selbständige Gläubiger ist. (0) 0%
    2. Verbraucherinsolvenz, da es um die eigenen Krankenkassenbeiträge als Selbständiger geht. (4) 100%

    Ich brauche Hilfe: Wir haben einen Mandanten, der früher mal selbständig war (bis 2014) und ca. 16 Gläubiger hat.
    U. a. hat er die Krankenkasse als Gläubiger.
    Ich weiß, dass Regelinsolvenz in Betracht kommt, wenn man als Gläubiger die Krankenkasse hat, also die Beiträge für die Mitarbeiter nicht gezahlt hat oder mehr als 20 Gläubiger hat.

    Nur ist der Fall der, dass der Mandant die eigenen Krankenkassenbeiträge nicht gezahlt hat, als er selbständig war, so schlappe 5.000,00 €. Er hatte keine Mitarbeiter.
    Jetzt bin ich überfragt. Ich würde gern Regelinsolvenz beantragen, da der Aufwand dann nicht so hoch ist und ich keinen Plan erstellen muss.
    Kann mir jemand helfen, der sich diesbezüglich auskennt?
    Danke

  • Die Regelinsolvenz setzt Forderungen aus Arbeitsverhältnissen voraus. Der Begriff ist weit zu verstehen, so dass da auch nicht abgeführte Krankenkassenbeiträge der Arbeitnehmer darunter zu verstehen sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn es sich um solche des Arbeitgebers handelt.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • wie Gegs schrob: nur wenn die Krankenkasse Beiträge von Arbeitnehmern des Schuldners fordert, ist die Regelinsolvenz einschlägig. Handelt es sich um eigene Beiträge und sind es nicht mehr als 19 Gläubiger, ist das Verbraucherinsolvenzverfahren zu eröffnen. (Und wenn der Schuldner nie Arbeitnehmer hatte, kan er ja wohl keinen Forderungen aus Arbeitsverhältinssen ausgesetzt sein...)

  • Ich habe noch einen weiteren Fall, den ich eigentlich auch zur Regelinsolvenz schieben wollte.
    Der Gemeinschuldner hat 10 - 15 Gläubiger und ist weiterhin selbständig tätig. Er hat ebenso keine Mitarbeiter und schuldet also nur für sich Krankenkassenbeiträge.
    Ich würde jetzt davon ausgehen, dass ich ebenfalls Verbraucherinsolvenz beantragen müsste.
    Entschuldigung, bisher hatten wir nur Regelinsolvenzen, wo Mitarbeiter mit im Spiel waren, deshalb ist dieser Gesichtspunkt neu für mich .

  • DAS ist nun wieder ganz klar ein Fall für die Regelinsolvenz. Wer aktuell selbständig ist, muss eine Regelinsolvenz beantragen. Nur bei ehemals Selbständigen stellt sich die Frage, ob mehr als 19 Gläubiger oder Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen vorhanden sind.

    "Für das Universum ist die Menschheit nur ein durchlaufender Posten."

  • kleiner Tipp hierzu: § 304 InsO ist die einschlägige Norm. Und die hilft in den meisten Fällen schon weiter. Wenn es dann um die Feinheiten geht (was sind Forderungen aus Arbeitsverhältnissen / wann kann man von sonstigen Fälle von "unüberschaubaren Vermögensverhältnissen" sprechen) muss halt noch die Kommentierung (oder das Forum...) ran.

  • Kann ich von Folgendem ausgehen:

    - bei derzeit Selbständigen ist die Durchführung der Regelinsolvenz nicht von Forderungen der Krankenkasse abhängig?

    - unübersichtliche Vermögensverhältnisse: gilt auch für Leute, die noch nie selbständig waren und über 19 Gläubiger haben?

    Das ist mir noch nicht klar.

    Herzlichen Dank für die Hilfe
    Viele Grüße
    Ille

  • Wer nie selbstständig war, ist Verbraucher, egal wie hoch die Anzahl der Gläubiger ist (da in II auf I. S.2 (hat der Schuldner eine selbständige Tätigkeit...) verwiesen wird.
    Also die ganze Palette der Versandhäuser....

    Wer als ehem. Selbstständiger keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (FA, KK, BG, Lohn) gegen sich hat UND weniger als 20 Gläubiger, ist i.d.R. Verbraucher. Allerdings können die Vermögensverhältnisse auch bei weniger als zwanzig Gläubiger nicht überschaubar sein, siehe mal Hamko, § 304, Rn 7 (Auslandsvermögen, Beteiligungen an diversen Gesellschaften, Grundstücksgemeinschaften, usw).

    [SIGPIC] [/SIGPIC] Vertrauue miiir (Kaa: Das Dschungelbuch, 4. Akt, 3. Szene)

  • Hallo Ille,

    wenn ich da noch was mit auf den Weg geben darf:
    bezügl. der Selbständigkeit gibt es durchaus auch Grenzfälle, z.B. operatives Geschäft eingestellt, aber noch in Abwicklung; geringfügiger "selbständiger" Nebenerwerb; bzgl. der ehemaligen Selbtändigkeit: GmbH -Gesellschaftergeschäftsfüher (mit wieviel % Gesellschafter) etc.
    Im Zweifel sollte da bereits im Vorfeld versucht werden, rauszufinden, wie das zuständige Gericht "tickt"...
    greez
    Def

    herrschendes Recht ist das Recht der herrschenden
    Die Philosophen haben die Welt nur unterschiedlich interpretiert, es kommt darauf an, sie zu verändern! (K.M.)
    Ich weiß, dass ich nicht weiß (Sokrates zugeschrieben); jeder der mein Wissen erfolgreich erweitert, verbreitert mein Haftungsrisiko (nicht sokrates, nur ich)
    legalize erdbeereis
    :daumenrau

  • Das ist interessant. So einen Grenzfall hatte ich Gott sei Dank bisher noch nicht. Aber vielen Dank für den Hinweis. Ich hoffe, dass die nächsten Fälle klar und eindeutig sind und mir nicht noch den Schlaf rauben. :)

  • Das ist interessant. So einen Grenzfall hatte ich Gott sei Dank bisher noch nicht. Aber vielen Dank für den Hinweis. Ich hoffe, dass die nächsten Fälle klar und eindeutig sind und mir nicht noch den Schlaf rauben. :)

    Na den Schlaf rauben sollte anderes :D nicht die Abgrenzung von IK und IN.
    Auch bzgl. letzterer ist nach meiner bescheidenen Erfahrung die 95% Regel anwendbar:
    1. 95% der Fälle sind "quite normal"
    2. über 5 % muss man stolpern (das ist schon die "Kunst" die zu erkennen)
    3. die Hälfte von 2 erledigt sich durch weitere Sachaufklärung und erneute rechtliche Einschätzung
    4. der Rest von 3 minus 4 gilt es als Herausforderung anzugehen

    Fazit: alles nicht so wild ! die kunst ist, die Stolperfälle zu erkennen
    greez Def

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