Pflichtteilsstrafklausel

  • Hallo zusammen,

    ich muss gleich einen Erbscheinsantrag aufnehmen.
    Es gibt einen Erbvertrag der Eheleute mit gegenseitiger Erbeneinsetzung. Erben des Überlebenden sind beide Kinder. Die Tochter soll Vollerbe sein, der Sohn Vorerbe. Nacherben sind die Kinder der Tochter.
    Zugleich gibt es die Pflichtteílsstrafklausel. Der Sohn hat nach dem Tod des Erstversterbenden seinen Pflichtteil geltend gemacht und ist somit beim 2. Erbfall raus.
    Wer ist jetzt Erbe nach dem 2. Erbfall?
    Tochter alleine
    oder Tochter mit ihren Kindern (gilt die Nacherbeneinsetzung auch als Ersatzerbeneinsetzung bei der Pflichtteilsstrafklausel?)

    Vielen Dank vorab für Eure Hilfe

  • Auch wenn die Antwort verspätet ist:
    Gibt es keinerlei Anhaltspunkte für den tatsächlichen Erblasserwillen und lässt sich auch aus den weiteren Bestimmungen im Testament nichts ableiten, würde ich die Anwendbarkeit des § 2102 Abs. 1 BGB hier bejahen, da der in erster Linie Berufene nicht Erbe geworden ist. Damit wären die Kinder der Tochter als Ersatzerben anzusehen. Das Ersatzerbenrecht geht insoweit der Anwachsung nach § 2099 BGB vor. Indizien, dass eine Anwachsung gem. § 2094 BGB gewollt war, erscheinen mir auch nicht gegeben, da die Tochter nicht ebenfalls als Vorerbin, sondern als Vollerbin eingesetzt wurde. Zu welchem Ergebnis bist du denn gekommen?

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