Erinnerung gegen Kostenansatz bei Ausschlagung im Ausland

  • Der Erblasser hatte seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz. Bevor er in die Schweiz ausgewandert ist, hatte er seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt in meinem Bezirk, sodass ich gemäß 343 Abs.2 FamFG zuständig bin. Bei verschiedenen deutschen Gerichten waren Testamente verwahrt, die durch diese eröffnet wurden. Ich habe die Testamente bekannt gegeben, der Kostenbeamte hat die Kosten bei einem der eingesetzten Erben erhoben (200 €, da zwei Eröffnungen durch verschiedene Gerichte). Es wurde Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt, mit der Begründung, dass die eingesetzten Erben die Erbschaft in der Schweiz ausgeschlagen haben (da dort das Nachlassverfahren lief). Der Erinnerung wurde nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor beantragt die Erinnerung zurückzuweisen, da eine wirksame Ausschlagungserkärung uns als deutschem Nachlassgericht nicht zugegangen ist und die Erbenstellung damit nicht beiseitigt ist. Ich muss jetzt über die Erinnerung entscheiden.
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    Anwendbar müsste das schweizerische Erbrecht sein. Wenn also in der Schweiz wirksam ausgeschlagen worden ist, müsste diese Ausschlagung hier ja ebenfalls wirksam sein, oder? Bzw. wie kann das überberhaupt nachgewiesen werden? Hatte jemand schon mal einen ähnlichen Fall?

  • Vielleicht hilft das hier weiter:

    [TABLE='width: 100%']

    [tr]


    [TD='class: TD70']LG Magdeburg 11. Zivilkammer[/TD]

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    [TD='class: TD70']22.03.2016
    [/TD]

    [/tr][tr]


    [TD='class: TD70']11 O 1415/15
    [/TD]

    [/tr]


    [/TABLE]

    Darin heißt es:
    "[...] Zwar ist die Ausschlagungserklärung selbst gemäß § 1945 Abs. 1 BGB bei einem deutschen Nachlassgericht amtsempfangsbedürftig, mit der Folge, dass die Amtsempfangsbedürftigkeit der Erklärung zur materiellen Wirksamkeit der Erklärung gehört (vgl. etwa Palandt-Weidlich, BGB 74. Aufl. § 1945 Rn 8).
    Das ändert aber nichts daran, dass die Erklärung auch gegenüber einem deutschen Nachlassgericht formgültig ist, wenn sie in der Schweiz form- und fristgerecht erklärt worden ist. Denn gemäß Art 11 Abs. 1 EGBGB genügt für die formgültige Abgabe die Ortsform."

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